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Löschuns aus dem Vollstreckungsregister nach Einigung mit dem Gläubiger

4. Mai 2007 12:51 |
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Generelle Themen


Ich habe mich mit einem Gläubiger geeinigt. Nun sagt der Herr beim Gericht, er könne die HA nicht löschen, weil die Forderung nicht beglichen wurde. Der Gläbiger müsste mit bestätigen, dass die Forderung beglichen sei, nur dann kann die Haftanordnung zur e. V. gelöscht werden. Ich habe aber Raten vereinbart und der Gläubiger wünscht keine e. V. mehr. Der Herr sagt, im Kommentar zu § 915 gäbe es neue Rechtsprechung, dass der HA nur gelöscht wird, wenn die Forderung beglichen wurde. Aber der Gläubiger ist nun mein Freund und wir haben uns geeinigt auf Raten. Wie kann ich das nun löschen lassen bei Gericht im Vollstreckungsregister damit das aus der Schufa rausgenommen werden kann?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Die Auskunft des Urkundesbeamten bzw. Rechtspflegers des Gerichts ist grds. zutreffend.
Im Rahmen des § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist es bei einer „vorzeitigen Befriedigung“ des Gläubigers nach allgemeiner Ansicht erforderlich, dass „volle Befriedigung“ vorliegt. Teilleistungen reichen nicht aus.

Im Rahmen des § 915 Abs. 2 Nr. 1 ZPO („Wegfall des Eintragungsgrundes“) ist es darüber hinaus für eine vorzeitige Löschung nicht ausreichend, wenn der Gläubiger dem Schuldner den Betrag nur stundet. Grund dafür ist, dass das Schuldnerverzeichnis auch öffentlichen Belangen dient.

II. Wenn der Eintrag bereits jetzt gelöscht werden soll, dann wäre etwa erforderlich, dass der Gläubiger Ihnen die Schuld „erlässt“. Dies müsste dem Gericht dann nachgewiesen werden, in der Regel durch eine vom Gläubiger unterschriebene Urkunde.

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Gläubigers können Sie daneben mit dem Gläubiger eine selbständige Zahlungsverpflichtung schriftlich festhalten, nach der Sie dem Gläubiger den Betrag X in monatlichen Raten zu x EUR zu zahlen haben. Aus diesem Schriftstück könnte der Gläubiger dann wiederum gerichtlich gegen Sie vorgehen, wenngleich er auch hier zunächst gegen Sie klagen müsste, falls Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

III. Nach allem liegt es daher am Gläubiger, ob er Sie aus der derzeitigen „Vollstreckungsmühle“ (vorzeitig) entlässt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2007 | 17:04

Danke! Und die Haftanordnung zur eidesstattlichen Versicherung die auch in der Schufa gespeichert ist? Fällt die nicht weg, wenn ich mich mit dem Gläubiger geeinigt habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2007 | 17:16

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Negativmerkmale im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte werden durch die SCHUFA in ihren eigenen Datenbestand übernommen.
Wenn die Negativmerkmale (z.B. Haftanordnung) nun vorzeitig aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts gelöscht werden, dann kann auch ggü. der SCHUFA eine vorzeitige Löschung dieser übernommenen Negativdaten verlangt werden.
Solange allerdings Negativeinträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts existieren, sind diese auch bei der SCHUFA vermerkt.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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