Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wird der Eintrag noch im erw. FZ zu sehen sein ? Urteil august 2017
Nein , wird er nicht, die Frist beträgt 3 Jahre auch bei einer Verurteilung nach § 184b StGB
. Grundsätzlich sind auch Geldstrafen nicht über 90 Tagessätze in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen, wenn eine Tat nach § 184 b vorliegt ( vgl. § 32 Abs. 5 BZRG
). Dieser Absatz gilt nur für das erweiterte nicht das einfache oder behördliche Führungszeugnis, wie der Wortlaut zeigt. Deswegen wurde die Verurteilung bisher nicht relevant, sie ergab sich nicht aus den Arten des vorgelegten Führungszeugnisses.
Grundsätzlich muss zwischen der Löschungsfrist (§ 34 BZRG
: Frist nach der eine Verurteilung nicht mehr ins (erweiterte) Führungszeugnis aufgenommen werden darf) und der Tilgungsfrist (§ 46 BZRG
, Löschung aus dem BZR insgesamt) unterschieden werden.
Die Löschungsfrisst beträgt bei Ihnen 3 Jahre ( August 2020) , die Tilgungsfrist beträgt 5 Jahre. Für Ihr Anliegen ( Führungszeugnis an AG) ist die Löschungsfrist maßgeblich.
Die Verurteilung wird entsprechend § 34 abs. 1 BZRG
nach 3 Jahren aus de Führungszeugnis gelöscht. Da es sich um eine Geldstrafe und nicht um eine Freiheits- oder Jugendstrafe (=Freiheitsentzug für Jugendliche) handelte ist § 34 Abs. 2 BZRG
nicht einschlägig. Auch weitere Ausnahmen ("5 Jahre in den übrigen Fällen" oder 10 Jahre bei Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182 StGB
) greifen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht. Die Löschungsfrist bei Geldstrafen ist also klar definiert, eine Ausnahme ist für § 184b StGB
nicht vorgesehen, soweit nur eine Geldstrafe verhängt wurde.
Auch eine Ausnahme nach § 33 BZRG
ist nicht erfüllt und schließlich ist auch §41 BZRG
( Mitteilung trotz Löschung) nicht einschlägig, da die neue Stelle wohl eine Krankenhaus/ Pflegeheim/ Pflegeinrichtung und gerade keine Bundesämter, Behörden, Gerichte oder Kriminaldiente oder die Rechtsanwaltskammern betrifft ( vgl. abschließenden Katalog in § 41 BZRG
)
Fazit: Die Verurteilung darf nicht mehr ins erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden. Die Löschungsfrist betrug 3 Jahre.
2. Könnte ich eine vorzeitige tilgung aufgrund beruflicher schwierigkeiten beantragen weder davor noch danach ist sowas vorgekommen und es handelt sich um die einzige Verurteilung.
Ihre Strafe darf nicht mehr enthalten sein, trotzdem kurz:
So ein Antrag ist nach § 39 BZRG
( Löschung) bzw. § 49 BZRG (Tilgung) zwar zulässig, in der Regel aber unbegründet, da arbeitsrechtliche Erschwernisse zu den normalen Folgen gehören und Wiederholungstaten bereits gesondert (es gilt für Löschungsfristen die späteste Verurteilung) berücksichtigt werden. Zudem sind Aufnahme und Fristen nach Strafhöhe und Deliktsform gestaffelt , so dass Härten berücksichtigt wurden. Folglich würden Sie mit dieser Argumentation eher nicht durchdringen. Die Hürden an eine Ausnahme sind sehr hoch und müssen weit über das Hinausgehen, was andere Verurteilt ebenso betrifft.
3. Was passiert wenn ich bei meinem neuen AG das erw. FZ nicht oder verspätet einreiche.
Obwohl diese Erwägung wohl unnötig ist, nur kurz: Er könnte den Arbeitsvertrag kündigen oder sogar anfechten ( Täuschung , da nicht offengelegt) und gezahlten Lohn zurückverlangen. Im schlimmsten Fall kann er sogar Schadenersatz verlangen, wenn deswegen z.B. ein andrer geeigneter Mitbewerber abgelehnt wurde und nicht schnell genug neu besetzt werden kann. Dies wäre also selbst bei Befürchtungen kein geeigneter Weg.
4. Ich habe ebenfalls eine rechtliche nebenfolge nach 25 jarbschg welche im einfachen und beh. Fz nicht drin stand. Wie verhält sich das damit wird die auch gelöscht ?
Dieses Beschäftigungsverbot ist in der Tat kniffelig und betrifft die Arbeit mit Jugendlichen. Diese ist untersagt, soweit der Jugendliche Anweisungen vom Verurteilen entgegen nehmen müsste (dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. ) So eine Nebenfolge ist erst nach 5 Jahren (August 2022) zu löschen, denn nach § 35 BZRG
bleiben die Nebenfolgen von den Löschvorschriften des § 34 BZRG
unberücksichtigt. Die Nebenfolge entfällt erst nach 5 Jahren Gem. § 25 JArbSchG).
Leider sind Nebenfolgen auch zwingend ins BZR ( § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 BZRG
) aufzunehmen.
Trotzdem sollten Sie sich hierum keine allzu großen Sorgen machen, denn dieses Verbot wird im erweiterten Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
nur mitgeteilt, wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Ansonsten ist eine Mitteilung im Führungszeugnis über diese Nebenfolge ( § 10 BZRG
) nach § 32 BZRG
ausgeschlossen.
Fazit: Die Nebenfolge wird erst nach 5 Jahren ab Urteilsverkündung gelöscht. Ein Antrag nach § 39
bzw. § 49 BZRG
auf vorzeitige Entfernung hat keinen Erfolg, wie schon kurz unter 2. dargestellt. Aber solange ihr Wunsch nicht ist, Jugendliche zu beschäftigen, anzuweisen und zu beaufsichtigen sollte dies einer Stelle nicht entgegenstehen. Ansonsten hat jedoch der Schutz von Minderjährigen Vorrang und eine vorzeitige Entfernung der Nebenfolge ist nicht zu erwarten.
Erst nach 5 Jahren ab Verurteilung ist diese Nebenfolge gar nicht mehr, auch nicht bei der Arbeit mit Minderjährigen, zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Hallo frau prochnow,
Erst einmal vielen dank für ihre ausführliche Antwort. Dennoch bleiben mir zwei fragen im kopf welche ich aus einer validen quelle habe
1. :
Auf der seite von einem fachanwalt für speziell dieses rechtsgebiet stand folgende aussage:
Wie lange taucht eine Verurteilung wegen § 184b StGB
im Führungszeugnis auf?
Nach bestimmten Fristen wird eine Eintragung in der Regel nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen, obwohl sie noch im Bundeszentralregister gespeichert ist.
Verurteilungen werden gem. § 34 Abs. 1 BZRG
nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen, wen eine Verurteilung zu
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
Bei einer Verurteilung wegen kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB
gibt es eine Verlängerung der Eintragungsfrist für das erweiterte Führungszeugnis. Eine Verurteilung wegen § 184b StGB
von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe taucht erst nach 10 Jahren nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis auf.
In allen übrigen nicht aufgeführten Fällen beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen kinderpornografischen Schriften weder im einfachen noch im erweiterten Führungszeugnis auftaucht, fünf Jahre gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
Der letzte absatz der mit in allen übrigen fällen... beginnt verwirrt mich in sofern weil ich daraus lese dass die fünf jahre doch gelten für meine kleine geldstrafe. Daher bitte icj hier nochmal um verständlichere erklärung falls ich falsch liege.
2. Nachfrage:
Sie schrieben dass die nebenfolge 5 Jahre gilt. wird dann sofern die strafe gelöscht ist nur die nebenfolge im erweiterten fz stehen ? Oder wird dann über diesen umweg beides drin stehen ? Oder steht die nebenfolge dadurch dass sie in verbindung mit dem urteil ist auch nach 3 jahren nicht mehr drin und ich muss mich quasi nur daran halten?
Verstehen sie,mich richtig. Für mich hängt ne menge an dieser Stelle und ich würde sie echt gern antreten. Habe aber große angst dass mir mein erweitertes fz dort probleme machen würde. Vllt als hinweis die stelle wäre in der notaufnahme eines akutkrankenhauses ohne Kinderklinik oder Kinderstation. Wären dann hier ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen nach Paragraph 30a erfüllt ?
Vielen dank bereits im voraus
Lieber Fragesteller, gern zu Ihren Nachfragen:
1. Der letzte absatz der mit in allen übrigen fällen... beginnt verwirrt mich in sofern weil ich daraus lese dass die fünf jahre doch gelten für meine kleine geldstrafe. Daher bitte icj hier nochmal um verständlichere erklärung falls ich falsch liege.
Sie liegen falsch, Daher die Erklärung:
Das "im Übrigen" bezieht sich nur auf nicht klar geregelte Fälle in der Vorschrift des § 34 BZRG
. Hier ist klar definiert ( § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
), dass Geldstrafen nach 3 Jahren zu tilgen sind.
Da Sie eine Geldstrafe erhalten haben, gilt das "im Übrigen" nicht. Man Könnte anders formulieren, dies ist vielleicht verständlicher: Soweit keine Ausnahme In § 34
1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BZRG greift beträgt die Regelfrist für Löschungen aus dem BZR 5 Jahre. Bei Ihnen liegt aufgrund der Geldstrafe aber eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
vor.
Der § 34 abs. 2 BZRG
ist für Sie nicht einschlägig, da hiervon zwar auch § 184 b StGB
umfasst ist, aber eben nur bei Freiheitsstrafe. Diese haben Sie nicht erhalten. Es bleibt also bei den 3 Jahren Löschungsfrist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
.
2. Sie schrieben dass die nebenfolge 5 Jahre gilt. wird dann sofern die strafe gelöscht ist nur die nebenfolge im erweiterten fz stehen ? Oder wird dann über diesen umweg beides drin stehen ? Oder steht die nebenfolge dadurch dass sie in verbindung mit dem urteil ist auch nach 3 jahren nicht mehr drin und ich muss mich quasi nur daran halten?
Verstehen sie, mich richtig. Für mich hängt ne menge an dieser Stelle und ich würde sie echt gern antreten. Habe aber große angst dass mir mein erweitertes fz dort probleme machen würde. Vllt als Hinweis die stelle wäre in der notaufnahme eines akutkrankenhauses ohne Kinderklinik oder Kinderstation. Wären dann hier ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen nach Paragraph 30a erfüllt ?
Zunächst: Bei Aufnahme der Nebenfolge nach § 30 a BZRG
muss diese nach meiner Ansicht nur isoliert erfolgen. § 10 BZRG
sieht die Aufnahme von Nebenfolgen in das BZR vor, unabhängig davon, welche Strafe verhängt wurde. § 32 sieht jedoch eine Aufnahme der ( isolierten , da nach § 10 BZRG
, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 10 BZRG
) Nebenfolgen in das Führungszeugnis ( !nicht das Bundeszentralregister = BZR) nicht vor. Daher ist diese Nebenfolge grundsätzlich nicht in ein ( auch nicht ein erweitertes) Führungszeugnis aufzunehmen. Sie verbleibt aber im BZR.
Hieraus folgt, dass Sie nicht ( auch nicht im erweiterten Führungszeugnis) drin steht, Sie sich aber daran halten müssen - grob gesagt). Denn nach § 30 a BZRG
gilt, dass die Nebenfolge in ein erweitertes Zeugnis aufgenommen werden kann, wenn Sie mit Kindern und Jugendlichen arbeiten wollen ( also gegen die Nebenfolge verstoßen), also der Arbeitgeber/die Stellenbeschreibung darauf schließen lässt, dass eine Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgen soll.
Eine Aufnahme nach § 30 a BZRG
müsste meines Erachtens ebenfalls isoliert erfolgen, da Aufnahme von Nebenfolgen ins BZR für sich und nicht als Annex zur sonstigen Strafbildung in § 10 BZRG
eigens angeordnet ist.
Bei Ihnen ist eine Aufnahme nach § 30 a nicht einschlägig, denn Sie haben vor in der Notaufnahme eines Krankenhauses zu arbeiten. Sie beaufsichtigen also weder Jugendliche noch Kinder und Sie weisen sie auch nicht an. Sprich die Kinder/ Jugendlichen unterstehen nicht Ihrer Aufsicht, auch wenn diese evtl. Notfallpatient sind. Damit scheidet eine Anwendung des § 30 a BZRG
aus und es bleibt bei der Regel des § 32 Abs. 2 Nr. 10 BZRG
, dass Nebenfolgen nicht in das Führungszeugnis ( ungeachtet , ob erweitert oder ähnliches) aufzunehmen ist.
Ich hoffe, es ist nun verständlicher, sonst rufen Sie bitte unter nebenstehender Telefonnummer an, um das ganze im Gespräch zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)