ich habe eine Frage bezüglich des erweiterten Führungszeugnisses.
Es wurde ein Strafbefehl am 10.12.2015 wegen Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 und Abs. 6 S. 3
i. d. F. vom 31.10.2018, 184c Abs. 1 S. 1 und Abs 5
i. d. F. vom 31.10.2018, 52 StGB
erlassen.
Verurteilt wurde ich daraufhin zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen.
Meine Frage wäre jetzt: Steht diese Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis?
Bzw. ab wann würde eine Löschung im erweiterten Führungszeugnis erfolgen?
Denn folgendes habe ich gelesen:
"Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1. drei Jahre bei
a) Verurteilungen zu
aa) Geldstrafe ......."
und zum anderen hab ich noch gelesen:
„Dies bedeutet, dass beispielsweise auch eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis erscheint."
Sind diese Aussagen richtig?
Wenn ja, dann wäre die Frist am 10.12.2018 abgelaufen und die Tat steht nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis, oder bin ich da falsch informiert?
Ich danke Ihnen schon mal recht herzlich für Ihre Hilfe.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verurteilung gem. § 184b StGB
wird in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.
Bei einer Verurteilung von unter 90 Tagessätzen wird gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
die Tat nach 3 Jahren nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.
Richtig ist, dass Ihre Verurteilung daher nach Ablauf der Frist am 10.12.2018 nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.