Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
für die Löschung benötigen Sie eine Bestätigung der Erbengemeinschaft, dass die Schuld bezahlt wurde oder -wie hier möglicherweise- verzichtet wird.
Daher können Sie nicht ohne die Erbengemeinschaft etwas erreichen. (Stichwort: schlafende Hunde). Ein „privates Beantragen" bringt sie daher nicht weiter.
Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.
Am besten wenden Sie sich an die Erbengemeinschaft über einen Anwalt, das ist aber nicht vorgeschrieben. Sie können auch selbst tätig werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich brauche wie oben beschrieben eine Löschungsbewilligung. Sie schreiben, privates Schreiben würde mich nicht weiter bringen. Es ist mir schon klar, dass ich über Notar und Grundbucheintragung gehen muss.
Meine Frage ist aber, gibt es ein Musterformular, dass ich der Erbengemeinschaft privat oder mithilfe eines Anwalts schicken kann und das Formular dann zum Notar bringen kann, haben Sie vielleicht ein Musterformular, in dem vielleicht formuliert ist, dass ich die Wohnung ersteigert habe und dass die Daten aus dem Grundbuchamt gelöscht werden, wenn die Löschungsbewilligung der Erbengemeinschaft vorliegt.
Muss die Erbengemeinschaft auch zum Notar kommen, oder reicht es aus, wenn die das Formular unterschreiben und ich weiter an den Notar überreiche.
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt da kein Formular. Die Erbengemeinschaft muss nicht zum Notar kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin