Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Die maßgebliche Vorschrift zur Löschung der Grundschuld ist § 875 BGB
, da es sich um die Aufhebung eines Grundstücksrechts handelt. § 875 BGB
lautet:
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
Die Bank ist also an die Löschungsbewilligung nur gebunden, wenn Ihnen diese in öffentlich beglaubigter Urkunde zur Verfügung gestellt wurde, was sich aus §875 II BGB
, 29 GBO
ergibt. Dies ist nach Ihrer Schilderung wohl nicht der Fall. Fallls doch, können Sie mit dieser Löschungsbewilligung vor einem Notar Ihrer Wahl, den notariell beglaubigten Löschungsantrag stellen.
Anderenfalls muessen Sie eine neue Löschungsbewilligung von der Bank anfordern und dann die Löschung beantragen. Einen Notar muessen Sie hierfür in Anspruch nehmen.
Die Löschungsbewilligung wird die Bank kaum verweigern. Allerdings kann es sein, dass der Grundschuldbrief nicht mehr vorhanden ist. Dann bleibt Ihnen als weitere Möglichkeit die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ( §§ 442 ff FamFG
). Hier wird beantragt, den (verlorenen) Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären. Nach Erhalt des rechtskräftigen Ausschlussurteils können Sie dann ebenfalls die Löschung durch Vorlage der LB und des Ausschlußurteils beantragen.
Bei Übertragung der Grundschuld fallen Notarkosten an, da die Abtretung ebenfalls notarieller Form bedarf. Daüberhinaus wäre eine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Sicherheitenübertragung in der Tat unzulässig.
Formularkosten können erhoben werden, sofern dies und Leistungs- und Preisverzeichnis Ihrer Bank vorgesehen ist. Dieses können Sie sich bei Ihrer Bank aushändigen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen umfassenden Überblick im Rahmen dieser Erstberatungsplattform gegeben zu haben.
Ich gehe
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Diese Antwort ist vom 07.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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