Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat wird aus den Ihnen übermittelten Informationen nicht hinreichend klar, welche Rechtsgrundlage hier konkret dafür herhalten soll, ihnen den Vetrieb des Produktes zu verbieten.
Im Ergebnis ist dies aber gleichgültig, da beide hier infrage kommenden Rechtsgrundlagen hier zum selben Ziel kommen.
Sowohl des § 14
Markengesetz als auch der § 9
Patentgesetz verbieten es, einen Artikel ohne Zustimmung des Marken- oder Patentrechinhabers zu vertreiben. Das hat den Hintergrund, dass der entsprechende Rechteinhaber darüber entscheiden kann, wer seine Produkte in den Vertrieb bringen darf.
Dabei kann der Rechteinhaber der Vertriebsrecht nur exklusiv einräumen oder aber auch vollständig allein ausüben, wenn er dies so wünscht.
Grundsätzlich kann man Ihnen den Vertrieb daher untersagen, so dass Sie mit Blick auf möglich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vorsichtig agieren sollten.
Wenn Sie am weiteren Vertrieb stark interessiert sind, können Sie prüfen lassen, ob gemäß § 24
Markengesetz greift:
1 Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Diese Norm erlaubt beim Vorliegen der positiven (Absatz 1 ) bzw. Nichtvorliegen der negativen Tatbestandsvorausetzungen (Absatz 2) den Vertrieb in Deutschland.
Ob dies der Fall ist, kann jedoch naturgemäß nicht aus der Ferne, sondern nur von einem Kollegen vor Ort geprüft werden.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr RA ,
meine Frage zielte nicht auf Markenrecht, da es bei diesem Sachverhalt NICHT um Markenrecht gehen kann, SONDERN um das Produkt!! Ist es möglich einen DUAL SIM ADAPTER der in der ganzen Welt hergestellt wird, in Deutschland durch die Patentnummer: DE 43 02 820 C2 schützen zu lassen?
In der Patentschrift heißt es, das der Patentinhaber die Mannesmann AG ist und die Vertreter P.Meisner und Kollegen in Berlin.
Die Patenterteilung war am 20.03.1997.
Kann es also nicht sein, daß sich das Produkt zwischenzeitlich etwas verändert hat und somit das Patent auf das veränderte Produkt gar nicht mehr wirkt?
Vielleicht ist es Ihnen ja möglich nach dieser Patentnummer beim DPMA mal nachzuschauen.
MfG B.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf das Markengesetz bin ich hier auch eingegangen, um Ihnen darzulegen aus welcher Richtung (Unterlassungs-)ansprüche hier auch angemeldet werden könnten, da ein Nebeneinander der Anspruchsgrundlagen denkbar ist.
Dass der Artikel weltweit hergestellt wird, haben Sie bei Ihrer Ausgangsfrage nicht erwähnt, konnte in meine Antwort somit auch nicht einfliessen. Gleichwohl obliegt es dem Rechteinhaber zu bestimmen, wer produziert und wer vetreiben darf. Wo produziert wird sagt im übrigen nichts darüber aus, wer wo vertreiben darf, zumal es nach Ihrer Ausgangsschilderung auch nicht um eine weltweite Produktion, sondern um den Vertrieb in Deutschland geht, so jedenfalls Ihre erste Frage.
Ich bitte außerdem um Verständnis, dass im Rahmen dieses Forums eine erste rechtliche Orientierung geboten wird. Eine Recherche beim DPMA muss auch unter wirtschaftlichen Aspekten einer Mandatserteilung vorbehalten bleiben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt