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Löschung Wohnrecht

17. Juli 2011 11:57 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe vor 18 Jahren meiner Oma das Haus (Reiheneinfamilienhaus )abgekauft sie hatte ein eingetragenes Wohnrecht und es war ein monatl.Betrag von 600 DM vereinbart .1999 sind wir dann in das Haus gezogen und hatten die Oma in unserem Haushalt sie bewohnte das Wohnzimmer meine Oma verzichte auf das monatl Geld da ich kochte putzte sie versorgte etc.Juli 2009 stellte ich eine Anfrage beim Sozialamt wegen Heimkostenübernahme und im August 2009 wurde das Wohnrecht und der monatl.Berag von 600 DM von einem Notar gelöscht da meine Oma von mir nichts mehr wollte( da ich nur Telzeit arbeite und Mann Mann krank wurde) .Im April 2010 kam sie dann in das Altersheim das Sozialamt prüfte und übernahm alle kosten .Jetzt kam ein Brief warum ich diesen Hauskauf verschwieg (was ich nicht tat aber sie fragten nicht nach den Vetragdetails)und warum die Eintragungen gelöscht wurden Muß ich jetzt an das Sozialamt zahlen?

17. Juli 2011 | 12:40

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 528 BGB .

Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung widerrufen werden wenn der Schenker in der Folgezeit nicht dazu in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, er also auf Sozialleistungen angewiesen ist. Diesen Anspruch des Schenkers kann der Erbringer von Sozialleistungen nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Er kann also dann die vollzogene Schenkung selbst widerrufen.

In Ihrem Fall könnte in der Tatsache, dass ihre Großmutter im August 2009 auf Ihr Wohnrecht und die Zahlung der 600 DM verzichtet hat eine Schenkung gesehen werden, die von der Behörde nach § 528 BGB rückgängig gemacht werden könnte. Hierzu müsste allerdings festgestellt werden können, dass ihre Großmutter für den Verzicht auf die Schenkung keinerlei Gegenleistung erhalten hat. Hierbei müsste anhand der seinerzeit getroffenen Vereinbarung geprüft werden, ob sich der Verzicht auf das Wohnrecht nicht möglicherweise als Gegenleistung für die zuvor erbrachten Pflegeleistungen darstellen lassen kann. In diesem Fall läge keine Schenkung vor die nach Paragraph 528 BGB rückgängig gemacht werden könnte.

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit möchte ich Ihnen daher empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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