Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 528 BGB
.
Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung widerrufen werden wenn der Schenker in der Folgezeit nicht dazu in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, er also auf Sozialleistungen angewiesen ist. Diesen Anspruch des Schenkers kann der Erbringer von Sozialleistungen nach § 93 SGB XII
auf sich überleiten. Er kann also dann die vollzogene Schenkung selbst widerrufen.
In Ihrem Fall könnte in der Tatsache, dass ihre Großmutter im August 2009 auf Ihr Wohnrecht und die Zahlung der 600 DM verzichtet hat eine Schenkung gesehen werden, die von der Behörde nach § 528 BGB
rückgängig gemacht werden könnte. Hierzu müsste allerdings festgestellt werden können, dass ihre Großmutter für den Verzicht auf die Schenkung keinerlei Gegenleistung erhalten hat. Hierbei müsste anhand der seinerzeit getroffenen Vereinbarung geprüft werden, ob sich der Verzicht auf das Wohnrecht nicht möglicherweise als Gegenleistung für die zuvor erbrachten Pflegeleistungen darstellen lassen kann. In diesem Fall läge keine Schenkung vor die nach Paragraph 528 BGB rückgängig gemacht werden könnte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit möchte ich Ihnen daher empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht