Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine deutsche Niederlassung ist erforderlich , wenn eine Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. In der Regel verlangt das Finanzamt vor Erteilung einer Steuernummer bzw. Umsatzidentnummer eine Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister. Ohne eine solche Umsatzsteuernummer bzw. Umsatzident-Nr. können Sie keine gewerbliche Tätigkeit mit Ausnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ausüben.
Soweit die Tätigkeit auch von UK ausgeführt werden kann ist eine deutsche Zweigniederlassung nicht erforderlich. Allerdings sind dann die entsprechenden (steuerlichen) Vorgaben in UK zu erfüllen. Eine Betriebsstätte ist in erforderlich, da entsprechende staatliche (Steuer-) Bescheide Sie erreichen müssen und die Rechungslegung in UK erfolgt.
Soweit Sie in Deutschland ansässig sind, ist es vorbehaltlich einer steuerlichen Einkommensbewertung vom formalen Ablauf über eine Zweigniederlassung einfacher, da die entsprechende Korrespondenz nicht über UK läuft, sondern direkt bei Ihnen in Deutschland ankommt.
Im Ergebnis ist eine Versteuerung in UK erforderlich, wenn Sie ihre Tätigkeit von dort aus erbringen. Soweit Sie allerdings Ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben bzw. eine entsprechendes Büro unterhalten wäre die Einrichtung einer Zweigniederlassung erforderlich mit der Folge, dass entsprechende Einnahmen in Deutschland zu versteuern sind. Maßgebend ist dabei die Vertragsgestaltung und insbesondere der Ort der Leistungserbringung. Da hier ein offensichtlich eine Gestltungsspielraum besteht, wäre die steuerlich günstigste Alternative durch einen Steurberater zu prüfen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Um Ihnen konkretere Aussagen zu ermöglichen, versuche ich nochmals meine Situation weiter zu erläutern:
Ich bin schon lange als Freiberufler in Deeutschland beim Finanzamt gemeldet, Steuer-Nr. UStNr. etc. habe ich - das nicht nicht mein Problem. Ich möchte meine derzeitige Situation ändern, indem ich über eine eigne Ltd im UK arbeite.
Wie bereits gesagt, erbringe ich meine Tätigkeit nie in Deutschland, sondern immer vor Ort beim Endkunden im Ausland (überwiegend Europa). Dies kann im UK sein, meist aber nicht. Falls es nicht unbedingt erforderlich ist, möchte ich nicht in Deutschland steuerlich veranlagt werden, sondern im UK, wo auch die überwiegende Mehrheit meiner Vertragspartner (=Projektvermittler) ansässig ist.
Also: ist es ausreichend die Ltd im UK zu gründen, oder bin ich gezwungen, zusätzlich eine deutsche Niederlassung zu gründen (da ja mein offizieller Wohnsitz in D ist)?
Ich unterhalte schon jetzt kein Büro/keine Betriebsstätte. Mein Büro besteht aus meinem Laptop sowie tragbaren Geräten, die ich immer mit mir führe. Es gibt ledlich einige Papierordner, die ich - zusätzlich zu meinem papierlosen Büro - in meiner Wohnung in Deutschland aufbewahre. Als funktionale Betriebsstätte oder Büro würde ich dies aber nicht bezeichnen.
Also: ist es eine unabdingbare Voraussetzung für eine Veranlagung im UK, eine reale Betriebsstätte (und nicht nur einen Briefkasten) dort unterhalten?
Korrespondenz erfolgt zu 99% auf elektronischem Weg, d.h. es spielt keine Rolle, ob die Unternehmensanschrift in D oder im UK ist. Zusätzliche Papierkorrepondenz stellt immer ein Problem dar, da ich in der Regel selten meinen Briefkasten leeren kann. Entsprechende Überlegungen sind daher irrelevant für mich.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da Sie Ihre Tätigkeit nicht in Deutschland erbringen und eine Betriebsstätte in Deutschland nicht benörigen, ist eine Zweigniederlassung in Deutschland nicht erforderlich. Der Wohnsitz ist dabei nicht maßgebend für die Wahl der Betriebsstätte.
Allerdings sind entsprechende Einkommen, die Sie beispielsweise als Geschäftsführerin der Ltd. oder als Gesellschafterin der Ltd. beziehen in Deutschland zu versteuern, wobei hierbei auch entsprechend Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sind.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom