Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Rücktritt nur nach sechs Wochen des Lieferverzuges möglich ist, ist mir nicht bekannt. Vielleicht gibt es aber derartige Regelungen im Kaufvertrag. Nach ihrer Mitteilung haben Sie mit einem Schreiben, zugegangen am 13.06.2023 eine Nachfrist von zwei Wochen, berechnet ab dem Zugang des Schreibens gesetzt. Diese ist am Dienstag bereits abgelaufen. Wir haben heute bereits in 30.06.2023.
Sie können den Rücktritt jetzt erklären, sodass die wechselseitigen vertraglichen Pflichten entfallen. Sollte eine Lieferung des Fahrzeugs vor dem Zugang ihres Rücktrittsschreibens erfolgen, wären sie allerdings noch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Denn die wechselseitigen Pflichten, also Zahlung des Kaufpreises und Übergabe und Eigentumsverschaffung an dem Fahrzeug werden erst durch den Rücktritt vernichtet. Bitte versenden Sie den Rücktritt auch nachweisbar mittels Einwurfeinschreiben (nicht: Übergabe Einschreiben) oder durch Boten.
Meine Ausführungen erfolgen auch vorbehaltlich weiterer ergänzender Regelungen eben Kaufvertrag bzw. die Lieferbedingungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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