Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Der Rücktritt ist so zunächst einmal rechtssicher geschrieben.
Sie müssten nur den Zugang beim Verkäufer sicherstellen, z.B. durch persönliche Übergabe mit Bestätigung des Empfangs oder durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt.
Da Sie mangels Übergabe (noch) nicht Eigentümer sind, können Sie den Fahrzeugbrief auch gleich mit übergeben, wenn nicht das Autohaus kurz vor der Insolvenz steht.
Dann entfällt die Zug um Zug - Rückgabe und Sie können eine Zahlungsfrist setzen nach deren Ablauf Sie anwaltlichen Beistand (letztlich auf Kosten des Verkäufers) beauftragen können und auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (aktuell 4,12 % pro Jahr) anfallen.
Hilfsweise können/ sollten Sie aber den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung und Irrtums anfechten.
Ob der Rücktritt im Streitfall durchgeht, lässt sich allerdings nicht abschließend beantworten.
Dafür kommt es auch auf die Beweissituation an.
Was steht wie im Kaufvertrag?
Besser ist eine verbindliche Aussage des Verkäufers und / oder Herstellers zur Nichtnachrüstbarkeit.
Nach Ihren Angaben ist das Fahrzeug mangelhaft. Eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung scheint nicht möglich zu sein und wohl auch eine Neulieferung nicht.
Ob der Mangel erheblich ist, ist am konkreten Einzelfall zu bestimmten. Ein Reparaturaufwand von weniger als 5 % des Kaufpreises spricht nämlich für einen unerheblichen Mangel, der einen Rücktritt ausschließt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB).
Da Rücktritt und Schadensersatz sich nicht ausschließen, können Sie die Zulassungskosten als Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB.
Wäre die Nacherfüllung möglich, müssten Sie dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Solche technischen Fragen müsste im Streitfall ein Sachverständiger klären.
(Offensichtlich haben Sie kein Interesse an einer Minderung des Kaufpreises. Die Voraussetzungen dafür sind nämlich geringer als für einen Rücktritt und Sie könnten im Verhandlungswege einen kräftigen Abschlag vom Kaufpreis erreichen.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr,
vielen dank für die Infos, folgenden Satz habe ich nicht verstanden, fehlt hier etwas?
"Da Rücktritt und Schadensersatz sich nicht ausschließen, können Sie die Zulassungskosten als Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB."
Dies folgende Formulierung bedeutet...
... "Da Sie mangels Übergabe (noch) nicht Eigentümer sind, können Sie den Fahrzeugbrief auch gleich mit übergeben, wenn nicht das Autohaus kurz vor der Insolvenz steht.
Dann entfällt die Zug um Zug - Rückgabe und Sie können eine Zahlungsfrist setzen nach deren Ablauf Sie anwaltlichen Beistand (letztlich auf Kosten des Verkäufers) beauftragen können und auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (aktuell 4,12 % pro Jahr) anfallen."...
das es für mich keine Rolle spielt ob ich den Weg über Zug um Zug oder den Weg über die Zahlungsfrist gehe. Ich habe etwas Bedenken den Brief auszuhändigen ohne bereits das Geld auf dem Konto zu haben. Andererseits glaube ich nicht das das autohaus vor der Insolvenz steht, die geschäfte scheinen gut zu laufen.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es fehlte das Ende des Satzes: "[...] können Sie die Zulassungskosten als Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB ersetzt verlangen."
Sie können selbstverständlich den Brief erst Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herausgeben.
Ich meine aber, dass das Zurückbehalten als Druckmittel nicht dient, wenn der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurückzahlen will. Veräußerte er das Wohnmobil anderweitig, dürfte er den von Ihnen gezahlten Kaufpreis sowieso nicht behalten.
Setzen Sie dem Verkäufer auch in Ihrer Formulierungsvariante eine Zahlungs- oder zumindest Rückmeldefrist von zwei Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt