Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist meines Erachtens in erster Linie wichtig, daß die Stornierung auch rechtmäßig war. Dies richtet sich vor Allem nach dem Vertrag und eventuellen AGB des Verkäufers, die mir hier nicht vorliegen.
Unterstellt es handelt sich um einen „normalen" Kaufvertrag ohne weitere Bedingungen dann gilt die folgende Regelung:
„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen."
Aus der Vorschrift können Sie ersehen, was normalerweise eine rechtmäßige Stornierung voraussetzt:
Entweder: 1. Angemessene Fristsetzung zur Lieferung und Rücktritt, oder
2. Verweigerung der Lieferung bzw. Überschreitung eines fest
vereinbarter Liefertermin der – für den Verkäufer erkennbar – nach
Ablauf des Liefertermins die
Lieferung für den Käufer nicht mehr von Interesse ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann war Ihre Stornierung berechtigt, d.h. Sie waren berechtigt vom Vertrag zurück zu treten.
Als Rechtsfolge des Rücktritts ist der Kaufvertrag hinfällig und Sie sind nicht mehr verpflichtet die Ware abzunehmen.
Der Umstand, daß der Verkäufer Ihnen nun doch die Ware zugesendet hat, ist Ihnen nach Ihrer Schilderung nicht zuzurechnen.
Der Verkäufer ist daher verpflichtet, die Ware bei Ihnen abzuholen z.B. mit Hilfe eines Lieferdienstes, Sie sind nicht zur Lieferung verpflichtet.
Ich empfehle Ihnen daher den Verkäufer nachweisbar per Einschreiben/Rückschein zur Abholung der Ware aufzufordern, wenn der Rücktritt nach den oben erwähnten Grundsätzen rechtmäßig war.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Tel.: 0049-69-4691701
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