Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da die ursprüngliche Leitung zum einen geduldet wurde, zum anderen eine anderweitige Versorgung nur mit erheblichem Mehraufwand möglich ist, kann hier von einer Anwendbarkeit des § 7 e NRG BW
ausgegangen werden.
Demnach hat der verpflichtete Nachbar alles zu unterlassen, was das Durchleitungsrecht des Berechtigten beeinträchtigt. Für zu erwartende Schäden aufgrund des Baumwuchses, sofern absehbar, müsste der Nachbar haften wenn er sich weigert den Baum zu entfernen oder angemessene Maßnahmen zu treffen bzw. entsprechende Vorrichtungen durch den Berechtigten anlegen zu lassen. Andererseits ist ausschließlich der Berechtigte für den Unterhalt und die Kosten seiner Leitung verantwortlich. Schäden oder Beeinträchtigungen des Verpflichteten aufgrund der Durchleitung muss er ersetzen. Das heißt, für Maßnahmen die dem Verpflichteten obliegen ist der Berechtigte ersatzpflichtig.
Sind beide Häuser durch die Leitung versorgt, so sind die Grundstücksbesitzer anteilig zum Unterhalt verpflichtet.
Weiter haben Sie als Duldungspflichtiger dann Anspruch auf eine Notwegrente. Deren Höhe bemisst sich nach dem Nachteil der Ihrem Grundstück entsteht. Maßgebend ist hier dann die Minderung des Verkehrswertes des gesamten Grundstückes.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Danke für die schnelle Beantwortung.
Zum besseren Verständnis: Ich bin Nachbar B.
Die Leitung wird ausschließlich von Nachbar A genutzt.
Wer trägt die Kosten, wenn es sinnvoll erscheint, den Baum zu entfernen? Als der Baum gepflanzt wurde, war das Grundstück noch nicht geteilt, es gab noch keinen Nachbarn, auf den man hätte Rücksicht nehmen können. Es gab also auch noch kein Durchleitungsrecht. Dem Nachbarn A ist bekannt, wie die Rohre/Leitungen verlaufen. Es liegen noch keine Beschwerden, Bedenken oder Vorschläge von A vor. Wenn nun mein Baum auf meinem Grundstück den Leitungen des A (welche sich auf meinem Grundstück befinden)in Zukunft hinderlich ist, wer kommt dann für einen eventuellen Schaden durch Baumwurzeln auf? Soll ich den Nachbarn auf die mögliche Gefahrenquelle aufmerksam machen und ihm vorschlagen, den Baum auf seine Kosten und Gefahr zu entfernen gegen Ersatz der seinerzeitigen Pflanzkosten? Haben Sie
einen zweckdienlichen Vorschlag? Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der laut Ihren Angaben wohl maroden Versorgungsleitung sollten Sie zunächst einmal ein allgemeines Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Evt. plant er ja dann gleich neue Leitungen, die nicht über Ihr Grundstück gehen.
Sofern es notwendig wird den Baum zu entfernen, sind sämtliche hieraus entstandenen Schäden (Baumfällung, Neuanpflanzung, etc.) durch den berechtigten Nachbarn zu ersetzen.
Loten Sie zunächst einmal die Gesamtsituation etwas aus. Bei Bedarf weisen Sie den Nachbarn auf die Situation mit den Wurzeln und der Baumentfernung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt