Gerne zu Ihrem Fall:
Vorliegend haben die Nachbarn einige Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Äste, die in deren Grundstück hineinragen. Nach § 910 BGB haben sie das Recht, überhängende Zweige, die in ihr Grundstück hineinragen, abzuschneiden, sofern der Grundstückseigentümer nicht selbst für den Rückschnitt sorgt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zweige eine Beeinträchtigung darstellen, z.B. durch Laub in der Dachrinne oder auf der Garage. Allerdings muss der Rückschnitt so erfolgen, dass der Baum nicht erheblich geschädigt wird.
Zitat:§ 910 BGB Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Was die entstandenen Schäden an der Garage betrifft, ist es so, dass die Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch Pflanzenwurzeln grundsätzlich nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB geregelt wird.
Zitat:§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Ein Grundstückseigentümer kann nämlich verpflichtet sein, Schäden durch Wurzeln zu verhindern oder zu beseitigen, wenn diese das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn wie vorliegend, der Baum jedoch schon vor dem Bau der Garage vorhanden gewesen, mithin die Nachbarn das Grundstück mit der bestehenden Situation erworben und dann die Garage gebaut haben, könnte dieser besondere Umstand Ihre Haftung für bereits entstandene Schäden an der Garage einschränken, da Sie die Situation nicht geschaffen haben und die Nachbarn durch den Kauf die bestehende Situation akzeptiert haben könnten. Es könnte sich auch lohnen, den Abstand der Garage von der Grenze und die bauliche Beschaffenheit unter baurechtlichen Aspekten prüfen zu lassen.
Ein weiterer Punkt ist, dass es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB nicht auszuschließen wäre, Sie für zukünftige Schäden haftbar zu machen, wenn nachgewiesen wird, dass die Wurzeln des Baumes weitere Schäden verursachen. Allerdings müssten die Nachbarn dies beweisen, und es könnte zu einer Abwägung kommen, ob der Baum schützenswert ist oder nicht. Ggf. besteht in Ihrer Kommune auch eine Baumschutzsatzung.
Da die Nachbarn offenbar schon rechtliche Schritte angekündigt, aber bisher nicht eingeleitet haben, könnten Sie sich überlegen, ob Sie von sich aus auf eine Fortsetzung der Mediation (ggf. war das ja eine obligatorisches Schiedsverfahren?) oder eine baurechtliche Überprüfung der Situation hinwirken.
Eine Fällung des Baumes wäre nur dann eine Option in Ihrem Sinne, wenn beide Seiten eine einvernehmliche Lösung nebst Haftungsfreistellung finden. Sie sollten jedoch in jedem Fall sicherstellen, dass eine Vereinbarung getroffen wird, die Ihre Haftung für Folgeschäden durch das Verrotten der Wurzeln ausschließt, also eine schriftliche Haftungsfreistellung.
Fazit:
Ihre Nachbarn können verlangen, dass Sie überhängende Äste zurückschneiden, sofern dadurch keine erheblichen Schäden am Baum entstehen. Was die herabfallenden Blätter angeht, ist die Rechtsprechung zu einer sog. "Laubrente" äußerst restriktiv, da es sich um grundsätzlich hinzunehmende Vorgänge in der Natur handelt.
Für bereits entstandene Schäden an der Garage haften Sie wahrscheinlich nicht, da der Baum vor dem Bau der Garage existierte und die Nachbarn den Zustand beim Kauf akzeptiert bzw. billigend in Kauf genommen haben.
Künftige Schäden könnten theoretisch zu einer Haftung führen, wenn nachweisbar ist, dass die Wurzeln des Baumes die Schäden verursachen.
Eine vertiefte und versierte anwaltliche Beratung vor Ort ist in solchen Fällen unverzichtbar, um die genaue Rechtslage und Ihre Risiken verlässlich zu bewerten. Denn die Rechtslage zu Schäden durch "Wurzelbrut" ist reichlich komplex und auch umstritten, je nachdem was überhaupt von den Parteien gefordert wird. Ein klassisches Beispiel der sog. "„Wurzelbrut"-Streit im Nachbarverhältnis – Abwehr oder Kostenvorschuss BGB §§ 280, 281, 812, 906, 985, 1004; ZPO § 887.
BGH Urteil vom 23.3.2023 – V ZR 67/22
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