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Alter Baum an Grundstücksgrenze von neuem Grundstück

| 23. Oktober 2024 15:50 |
Preis: 75,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Bestandsschutz und Schäden durch "Wurzelbrut" im Nachbarschaftsrecht bei aktuell diffusem Sachstand. Die prozessuale Situation kann variieren, je nachdem, wer was von wem auf welcher Anspruchsgrundlage verlangt.

Wir haben das unbebaute Nachbargrundstück gekauft und nun eine Auseinandersetzung mit neuen den Nachbarn auf der uns gegenüberliegenden Seite des neuen Grundstücks.
Auf dem neuen Grundstück waren diverse (ca. 15) hohe Bäume (Kiefer, Ahorn, Buche, Marone, etc.), die wir fällen ließen. Wir ließen u.a. einen alten Spitzahorn direkt an der Grundstücksgrenze zu den besagten Nachbarn stehen.
Dieser Baum stand bereits, als das Grundstück der Nachbarn bebaut wurde (vor ca. 15 Jahren). Die Nachbarn haben nicht selbst gebaut, sondern das Haus von einem Investor gekauft – meines Wissens während der Bauphase.
Der Baum steht sehr nah an der Grundstücksgrenze, und die frühere Besitzerin hatte es abgelehnt, ihn zu fällen. Der Investor hatte sich darauf eingelassen. Die Nachbarn behaupten, sie hätten das Grundstück und Haus nur unter der Bedingung bekommen, den Baum zu akzeptieren.
Direkt an der Grundstückgrenze – also sehr dicht an dem Baum – wurde die Garage der Nachbarn errichtet, daran angrenzend das Wohnhaus.
Ob beim Bau eine Wurzelsperre in irgendeiner Form errichtet oder versucht wurde, weiß ich nicht.

Anfang 2022 stellen die Nachbarn fest, dass die Garage offenbar durch Wurzelwerk leicht angehoben wurde und das Garagentor sich nicht mehr schließen ließ. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit der Vorbesitzerin unseres Grundstücks, die darin endete, dass
- die Vorbesitzerin den Nachbarn anbot, den Baum auf eigene Kosten und eigenes Risiko fällen dürften (Risiko auch insofern, als dass die Garage sich ungünstig setzen könnte, wenn die Wurzeln verrotten) – allerdings das Holz zu entfernen hätten,
- die Nachbarn das Angebot nicht akzeptierten und darauf bestehen wollten, dass die damalige Besitzerin des Grundstücks und damit des Baumes sich zu kümmern hätte,
- die Nachbarn einen Sachverständigen beauftragten, dessen Gutachten / Beurteilung weder wir noch die Vorbesitzerin kennen,
- die Nachbarn rechtliche Schritte ankündigten – diese aber nicht gegangen sind.

Während der Auseinandersetzung kam ein Mediator - wohl initiiert durch die Rechtschutzversicherung der Nachbarn – zum Einsatz, was aber auch nicht zu einer Einigung führte.
Beim Kauf des Grundstücks (Frühjahr 2024) haben wir von der Vorbesitzerin eine Kopie des schriftlichen Austauschs vom Frühjahr 2022 erhalten und auch die Auskunft, dass letztlich nach der Auseinandersetzung nichts passiert sei.

Die Nachbarn haben uns nun nicht auf eine Fällung aufgrund des Schadens der Garage angesprochen, sondern fordern, dass wir die Äste auf der Grundstücksgrenze absägen lassen wegen des Laubs und der kleinen Ästchen, die die Dachrinne verstopfen und auf der Garage liegen.
Würden wir dem folgen, würde der Baum eingehen – so die Auskunft von dem Baumdienst, der die Fällungen der anderen Bäume bei uns durchgeführt hat.

Zusammengefasst:
- Der Baum stand schon beim Bau von Garage und Haus - was vor > 15 Jahren geschah.
- Ein Schaden an der Garage wurde ca. Frühjahr 2022 festgestellt.
- Die Nachbarn hatten zwar mehrfach Forderungen, den Baum zu fällen, an die Vorbesitzerin unseres Grundstücks gestellt, aber nie durchgesetzt.
- Wir haben das Grundstück im Frühjahr 2024 gekauft.

Wir finden den Baum – von unserem Haus aus gesehen – sehr schön dort wo er steht. Aber wir möchten natürlich nicht, dass weiter Schaden an der Garage entsteht – oder möglicherweise später an dem Haus. Wir wären daher sogar bereit, den Baum auf unsere Kosten fällen zu lassen – wollen aber auf keinen Fall für etwaige Folgeschäden durch das verrottende Wurzelwerk aufkommen.

Was können die Nachbarn von uns tatsächlich fordern?
Und kann/könnte man uns verantwortlich machen für die schon entstandenen oder auch weiter entstehende Schäden an Garage und Haus?

23. Oktober 2024 | 20:04

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Vorliegend haben die Nachbarn einige Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Äste, die in deren Grundstück hineinragen. Nach § 910 BGB haben sie das Recht, überhängende Zweige, die in ihr Grundstück hineinragen, abzuschneiden, sofern der Grundstückseigentümer nicht selbst für den Rückschnitt sorgt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zweige eine Beeinträchtigung darstellen, z.B. durch Laub in der Dachrinne oder auf der Garage. Allerdings muss der Rückschnitt so erfolgen, dass der Baum nicht erheblich geschädigt wird.

Zitat:
§ 910 BGB Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


Was die entstandenen Schäden an der Garage betrifft, ist es so, dass die Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch Pflanzenwurzeln grundsätzlich nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB geregelt wird.

Zitat:
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.



Ein Grundstückseigentümer kann nämlich verpflichtet sein, Schäden durch Wurzeln zu verhindern oder zu beseitigen, wenn diese das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn wie vorliegend, der Baum jedoch schon vor dem Bau der Garage vorhanden gewesen, mithin die Nachbarn das Grundstück mit der bestehenden Situation erworben und dann die Garage gebaut haben, könnte dieser besondere Umstand Ihre Haftung für bereits entstandene Schäden an der Garage einschränken, da Sie die Situation nicht geschaffen haben und die Nachbarn durch den Kauf die bestehende Situation akzeptiert haben könnten. Es könnte sich auch lohnen, den Abstand der Garage von der Grenze und die bauliche Beschaffenheit unter baurechtlichen Aspekten prüfen zu lassen.

Ein weiterer Punkt ist, dass es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB nicht auszuschließen wäre, Sie für zukünftige Schäden haftbar zu machen, wenn nachgewiesen wird, dass die Wurzeln des Baumes weitere Schäden verursachen. Allerdings müssten die Nachbarn dies beweisen, und es könnte zu einer Abwägung kommen, ob der Baum schützenswert ist oder nicht. Ggf. besteht in Ihrer Kommune auch eine Baumschutzsatzung.

Da die Nachbarn offenbar schon rechtliche Schritte angekündigt, aber bisher nicht eingeleitet haben, könnten Sie sich überlegen, ob Sie von sich aus auf eine Fortsetzung der Mediation (ggf. war das ja eine obligatorisches Schiedsverfahren?) oder eine baurechtliche Überprüfung der Situation hinwirken.
Eine Fällung des Baumes wäre nur dann eine Option in Ihrem Sinne, wenn beide Seiten eine einvernehmliche Lösung nebst Haftungsfreistellung finden. Sie sollten jedoch in jedem Fall sicherstellen, dass eine Vereinbarung getroffen wird, die Ihre Haftung für Folgeschäden durch das Verrotten der Wurzeln ausschließt, also eine schriftliche Haftungsfreistellung.

Fazit:

Ihre Nachbarn können verlangen, dass Sie überhängende Äste zurückschneiden, sofern dadurch keine erheblichen Schäden am Baum entstehen. Was die herabfallenden Blätter angeht, ist die Rechtsprechung zu einer sog. "Laubrente" äußerst restriktiv, da es sich um grundsätzlich hinzunehmende Vorgänge in der Natur handelt.

Für bereits entstandene Schäden an der Garage haften Sie wahrscheinlich nicht, da der Baum vor dem Bau der Garage existierte und die Nachbarn den Zustand beim Kauf akzeptiert bzw. billigend in Kauf genommen haben.
Künftige Schäden könnten theoretisch zu einer Haftung führen, wenn nachweisbar ist, dass die Wurzeln des Baumes die Schäden verursachen.

Eine vertiefte und versierte anwaltliche Beratung vor Ort ist in solchen Fällen unverzichtbar, um die genaue Rechtslage und Ihre Risiken verlässlich zu bewerten. Denn die Rechtslage zu Schäden durch "Wurzelbrut" ist reichlich komplex und auch umstritten, je nachdem was überhaupt von den Parteien gefordert wird. Ein klassisches Beispiel der sog. "„Wurzelbrut"-Streit im Nachbarverhältnis – Abwehr oder Kostenvorschuss BGB §§ 280, 281, 812, 906, 985, 1004; ZPO § 887.

BGH Urteil vom 23.3.2023 – V ZR 67/22

Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2024 | 08:23

Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
Darf ich Sie noch bitten, eine Einschätzung dazu abzugeben, ob nach Ihrer Erfahrung bei einer mglw. juristischen Auseinandersetzung berücksichtigt würde, dass die Nachbarn die Situation so lange in Kauf genommen haben und auch beim Angebot der Vorbesitzer des Grundstücks (den Baum auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu fällen) absolut stur und kompromisslos geblieben sind?
Nach der Auseinandersetzung mit der Vorbesitzerin hatten sie wieder mehr als 2 Jahre verstreichen lassen, ohne nach einer Lösung zu suchen.
U.E. haben die Nachbarn durch ihr Verhalten erheblich zu der aktuellen Situation beigetragen.
Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2024 | 10:19

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ja in der Tat. Dieses hinhaltende (sture) oder gar duldende Verhalten des Nachbar zusammen mit einem gewissen Bestandsschutz des Baum hat durchaus Auswirkungen auf die Rechtslage.

Hier dazu "sinngemäß" die Leitsätze des BGH mit Urteil v. 24.8.2017 – III ZR 574/16 (OLG Braunschweig), wobei "sinngemäß" dafür steht, dass der Garagenbauer hier mit "Betreiber eines Abwasserkanals" analog einzusetzen wäre;

Zitat:
Pflicht zur Durchführung von Baumkontrollmaßnahmen
BGB §§ 254 I, 823 I; WHG §§ 54 II, 55 II

1. Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.

2. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.

3. Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

4. Der Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 I BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BGH, NVwZ 1998, 1218).


Dazu war der Sachverhalt wie folgt:

Die Kl. nahm die beklagte Stadt wegen eines im Keller ihres Hauses entstandenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch. Ihr Hausgrundstück ist an die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeschlossen und grenzt an einen im Eigentum der Bekl. stehenden Wendeplatz an, auf dem ein Kastanienbaum angepflanzt ist. Nach § 12 der Satzung der Bekl. über die Abwasserbeseitigung hat sich jeder Anschlussnehmer gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen bis zur Rückstauebene selbst zu schützen. Das Anwesen der Kl. verfügt nicht über eine solche Sicherung. In der Nacht vom 5. auf den 6.7.2012 konnte die Kanalisation die in Folge starker Niederschläge anfallenden Wassermassen wegen der durch den Einwuchs von Wurzeln des auf dem Wendeplatz befindlichen Kastanienbaums jedenfalls auf mehreren Metern eingeschränkten hydraulischen Leistungsfähigkeit nicht mehr ableiten. Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Regenwasserkanal und zum Austreten von Wasser aus dem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf der Außentreppe zum Keller im Haus der Kl. Dieser wurde überschwemmt. Die Kl. trägt vor, die Bekl. habe die regelmäßig erforderliche Kontrolle der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Kanalsystems gänzlich unterlassen und den Regenwasserkanal insbesondere nicht auf Verwurzelungen überprüft. Deshalb sei es zu einer Einwurzelung auf einer Länge von etwa 12 m gekommen, die erst durch mehrfaches Fräsen habe beseitigt werden können. Durch den Rückstau des Wassers und die in dessen Folge eingetretene Überschwemmung in ihrem Keller sei ihr ein Schaden von 30.376,72 Euro entstanden, auf den sie sich allerdings wegen eigenen Mitverschuldens im Hinblick auf das Fehlen einer Rückstausicherung ein Drittel anrechnen lasse, so dass sie 20.251,14 Euro verlangen könne.

Dem kann man m.E. sinngemäß ein Mietverschulden des Nachbar durch konkludentes Dulden des alten Baumbestandes entnehmen, welches Ihre Position z.B. beim Verhandeln eines Vergleichs durchaus festigen kann. Ich kann eh nur bei einem so komplexen Nachbarschaftsstreit zu einer einvernehmlichen und damit nachhaltigen und preiswerten (!) Lösung für beide Seiten raten.

Ihnen jedenfalls das Beste wünscht;
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2024 | 11:05

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