Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage sowie die Einsatzerhöhung. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Allerdings ist Ihr Fall sehr kompliziert. Ich biete Ihnen nunmehr einen Lösungsweg an. Sollte dieser nicht erschöpfend in Ihrem Sinne sein, kontaktieren Sie mich über die Nachfragefunktion oder Mail. Ich bin sicher, wir werden eine angemessene Lösung finden. Vorab muss ich allerdings einräumen, dass eine letztverbindliche Prüfung durchaus eine weitere Vertretung erfordern könnte.
Meines Erachtens liegt der Schlüssel zu Ihren Fragen, ungeachtet baurechtlicher Finessen Ihres Falles, tatsächlich im Notwegerecht, was Sie ja auch bereits andeuten. Unabhängig von der mir nicht bekannten Teilungsgenehmigung bzw. der mir ebenso nicht bekannten bauplanungsrechtlichen Lage (B-Plan?) (es könnte als Auflage im Teilungsverfahren das Wegerecht festgeschrieben worden sein) meine ich, dass dieses Notwegerecht hier schlagend ist. Dies ist auch unabhängig, jedenfalls in der jetzigen Situation, von der Kenntnis des Nachbarn. So bestimmt § 917 BGB
, der analog auf Leitungen anzuwenden ist, dass bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Verbindung die Situation hinzunehmen ist, die das andere Grundstück für eine ordnungsgemäße Nutzung (Entwässerung) erfordert. Damit kommt es auf die sicher nicht ausreichende Unterschrift nur eines Erben nicht mehr an. Damit scheidet nach meiner Auffassung auch eine Beseitigung derzeit aus. Merkwürdig ist allerdings, dass öffentlich rechtlich in der Tat eine Genehmigung ohne Baulast nicht erteilt werden kann. Diese könnte aufgehoben werden. Allerdings würde dies nicht geschehen, soweit das Notwegerecht eben gegeben ist. Tatfrage ist allerdings noch in dem Zusammenhang, ob nicht anderweitig ein Zugang möglich ist. Dies erscheint mir, so wie ich den Sachverhalt verstehe, nicht sicher.
Bei Bestehen dieses Rechts besteht ihrerseits ein Anspruch auf eine Notwegerente. Maßgeblich ist dabei der verringerte Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Diese wäre auch einklagbar, da sich der Nachbar ja im Ergebnis auch auf ein solches Recht beruft. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche sind allerdings ausgeschlossen.
Sie sollten dem Nachbarn diese Rechtslage vor Augen führen und davon die Zustimmung zur Baulast abhängig machen. Darüber hinaus empfehle ich die Geltendmachung der Notwegerente. Weitergehende Möglichkeiten, auch gegenüber der Behörde, sehe ich grds. nicht.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at) anwaltskanzlei-hellmann.de
Diese Antwort ist vom 03.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Antwort. Im Zuge der Nachfrage bitte ich um Ergänzungen.
Zu meiner Frage 1.:
Verstehe ich Sie richtig, dass bei Vorliegen der Gründe für ein Notwegerecht ( hier: Not-leitungsrecht ) die Ausübung dieses Rechtes durch Herrn A und NN überhaupt keiner ( ! ), wie auch immer gearteter Erlaubnis (!) unsererseits damals bedurfte und heute bedarf ?
Zu Frage 2 :
Verstehe ich Sie richtig, dass öffentlich-rechtlich gesehen (!) eine Baugenehmigung nicht ohne diese Baulast ( erforderlich für die Genehmigung zur Abwasserentwässerung ) erteilt werden darf, im Falle eines erkannten Notleitungsrechtes ( ! ) jedoch die Baulast für eine ord-nungsgemässe Baugenehmigung nicht mehr erforderlich ist.
Zu Frage 3 :
Die Beantwortung ging leider nicht auf meine Frage ein. Deshalb wiederhole ich sie.
Muss ich nun jede ( ! ), aber auch wirklich jede – hier die denkbar ungünstigste – Trasse dulden ? Das Grundstück – Teil eines gültigen Bebauungsplanes – wäre total entwertet. Oder kann NN kostenpflichtig zur Aufgabe der jetzigen und Erstellung einer neuen, für eine Ent-wertung unseres Grundstückes unschädlicheren Trassenführung gezwungen werden ?
Ein anderweitiger Zugang ausser über unsere Wiese ist leider nicht möglich. Aber es gäbe 2 mögliche Trassenvarianten über unser Grundstück, die wenigstens noch eine sinnvolle Nut-zung ermöglichen würden.
Zu Frage 4 :
In Ihrem Text zu 2.) klang es so, als ob die Gemeinde-Baubehörde für die ordnungsgemässe Baugenehmigung bei erkanntem Notleitungsrecht gar keine Baulast verlangen muss. Wenn das der Gemeinde so genügt, warum sollte der Nachbar NN uns um eine Baulast bitten ? Was kann ich ( Ihr Text :) > von der Zustimmung zur Baulast abhängig machen < ? Ich sehe nichts weit und breit.! Ins Gespräch kommen… haben die Gemeinde und ich seit Jahren versucht. Also bleibt nur der Klageweg zur Durchsetzung meines Anspruches auf …. ? Ich hatte Sie um Erläuterung der Begriffe Entschädigung, Nutzungsentgelt oder ähnliches gebeten. Nun kommt noch ein unbekannter Begriff dazu: Notwegerente, gibt es auch Notleitungsrente ? Was be-deutet das? Rente für einen unbrauchbaren Bauplatz ? Ist das der richtige Begriff ?
Ich würde mich sehr über die Erläuterungen freuen, manches ist doch im Unklaren geblieben.
Heute ist aber auch für Sie Sonntag ! Es hat Zeit.
Herzlichen Dank.
Danke für Ihre Nachfrage, die ich leider erst jetzt beantworten kann. So wie ich den § 917 verstehe, kann der Nachbar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 lediglich die Einräumung verlangen. Allerdings wird bei Existenz der Leitung ein Verbleiberecht aus § 242 zu folgern sein. Denn wenn ein Anspruch besteht, wäre eine Entfernung unbillig, da es sogleich wieder verlegt werden könnte.
Allerdings meine ich, dass durchaus streitbar sein dürfte die Führung dr Leitung. Wenn, wie Sie andeuten, eine andere Führung möglich ist, bestünde meines Erachtens das Notwegerecht auch nur in diesem Umfange!
2. Doch, auch bei einem Notwegerecht, ggf. habe ich mich da etwas unglücklich ausgedrückt, ist öffentlich-rechtlich freilich eine Baulast für die Genehmigung erforderlich. Allerdings könnte der Nachbar, beschränkt durch die Antwort zu 1., eine Zustimmung zur Baulast aber einklagen. Soweit aber 1. zutrifft, meine ich, dass (ohne einvernehmliche Lösung), der Nachbar nur die Zustimmung zu einer veränderten Rohrführung verlangt werden kann.
3. Nein! S.o. Die Leitung muss erforderlich sein, was Sie dann nicht ist, wenn eine schonendere Variante möglich ist. Aufgrund der nur dann vorliegenden Voraussetzungen des Notleitungsrechts, s.o., könnte der Nachbar also durchaus gezwungen werden, dies auch zu berücksichtigen. Meines Erachtens folgt aus der Antwort zu 2. auch, dass der Nachbar sogar öffenlich- rechtlich ohne diese Änderung auch gegen „die Wand fahren“ müsste.
Ja, die Notwegerente träfe hier zu, da damit alle Verluste zu ersetzen wären (Verkehrswert, unbrauchbarer Bauplatz pp.). Wenn der Nachbar sich sträubt, müsste in der Tat, soweit § 917 (vgl. 2., 3.) nicht vorliegt, auf Entfernung der Leitung geklagt werden. Vielleicht würde sich der Nachbar dann auf ein Gespräch einlassen. Sollte die Baubehörde die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baulast) missachten, böte sich auch eine Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde (Bezirksregierung oder ähnliches) an.
Ich hoffe, alle Unklarheiten sind beseitigt, ansonsten mailen Sie mir einfach unter:
hellmann@lehmannundkruse.de
Hochachtungsvoll