Sehr geehrter Ratsuchende,
ein Notleitungsrecht besteht hier mE nach nicht.
Ein solches könnte sich allein nach §§ 917
I, 918 Abs.
II S. 1 BGB (nachzulesen über unsere homepage) analog ergeben, wenn es sich um ein verbindungsloses Grundstück handelt (Hintergundstück, bzw. Insellage, wie Sie es bezeichnen).
Dieses liegt hier aber nicht vor, so dass ich keine ZULÄSSIGE Nutzung sehe. Es kommt daher allein darauf an, ob die tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss besteht, und das ist bei Ihnen offenbar zu bejahen.
Daher besteht dieses Recht nicht und Sie werden auch nicht zur Duldung (die der Nachbar im übrigen gerichtlich erstreien müsste) verpflichtet sein.
Kommt es nun zu einem weiteren Wasserschaden, wird daher Ihr Nachbar zum Ersatz verpflichtet sein. Er kennt seine Verantwortung und kann nun nicht damit argumentieren, dass die Gemeinde sich bisher zur Kostenübernahme nicht verpflichtet hat. Denn dieses Rechtsverhältnis Nachbar - Gemeinde kann nicht zu Ihren Lasten gehen.
Hier sollten Sie nun Ihrem Nachbarn (schriftlich zu Beweiszwecken) nochmals eine Frist von zwei Wochen stellen und auch ankündigen, dass Sie dann die Baumaßnahmen durchführen werden. Sofern es noch möglich ist, sollten Sie auch den Schiedsmann der Gemeinde einschalten, um so ggfs. den weiteren Streit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: