Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sprechen das Problem der Über- oder Doppelversicherung an, welches jedoch bei der Unfallversicherung keine Rolle spielt. Unfallversicherungen sind nämlich sogenannte Summenversicherungen, bei denen die von Ihnen angesprochenen Grundsätze der Über- oder Doppelversicherung nicht greifen.
Heißt, dass jede Versicherung den gesamten vertraglich vereinbarten Betrag an Sie auszahlen muss, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt!
Dies unterscheidet die Summenversicherung von der Schadensversicherung, bei der die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen auf den Wert des Schadens begrenzt sind (Bereicherungsverbot).
Sofern bei Ihrer dritten Unfallversicherung nach Vorversicherungen nicht gefragt wurde, mussten Sie auch keine Angaben hierzu machen. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung von Vorversicherung besteht nur bei Schadensversicherungen (vgl. § 77 VVG
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet Ihre Antwort auch, dass Leistungseinschränkungen aufgrund solcher Doppelversicherungen auch nicht durch irgendeinen Passus in den Allg. Vers. Bedingungen geschehen könnten?
Dann kann ich mir die mühsame Durchsicht der AVB dreier Gesellschaften ersparen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
solche Regelung können grundsätzlich in die Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Dies ist häufiger bei Krank- und Krankentagegeldversicherungen der Fall, bei Unfallversicherungen jedoch unüblich. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie die Unterlagen dahingehend durchsehen.
Sollte Ihre Unfallversicherung Krankenhaustagegeld einbeziehen, sollten Sie hier die Grundsätze der Doppelversicherung unbedingt beachten. Hier könnten sich Anzeigepflichten ergeben. Da Sie dies in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht angegeben haben, gehe ich zunächst nicht davon aus.
Des Weiteren möchte ich meine oben stehende Antwort dahingehend ergänzen, dass Sie den bereits bestehenden Versicherungen zumindest nach Eintritt des Versicherungsfalles über weitere bestehende Versicherungen in Kenntnis setzen zu haben, wenn Sie danach gefragt werden. Dies ist wahrscheinlich. Jedenfalls sehen dies die meisten Versicherungsbedingungen vor. Sie müssen dann gegebenenfalls alle Versicherungen über das Bestehen der Mehrfachversicherungen informieren.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Sollten weitere Probleme auftreten, so stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung auch weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer