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Leistungspflicht mehrerer Unfallversicherungen nebeneinander?

| 8. Juli 2013 09:24 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Zusammenfassung

Müssen im Leistungsfall meine alle drei abgeschlossenen Unfallversicherungen leisten?

Ja, denn Unfallversicherungen sind Summenversicherungen. Bei Unfallversicherungen greifen nicht die Grundsätze der Über- oder Doppelversicherung. Das bedeutet, dass jede Versicherung im Schadensfall den vollen vertraglich vereinbarten Betrag auszahlt, unabhängig von anderen bestehenden Versicherungen. Es gibt keine Anrechnung wie bei Schadensversicherungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 3 Unfallversicherungen mit mehreren Leistungsbausteinen (neben Invaliditätsleistungen noch monatl. Unfallrenten, Todesfallleistungen etc.).
Bei Abschluss der 2. Versicherung habe ich die 1. Versicherung angegeben. Die 3. Versicherung ist eine Gruppenversicherung (Firma) bei deren Abschluss nicht nach anderen Verträgen gefragt wurde.
Müssen im Leistungsfall alle 3 Versicherungen in voller Höhe leisten oder kann es Probleme diesbezüglich geben?
Bin ich verpflichtet den Versicherungen später abgeschlossene Verträge mitzuteilen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie sprechen das Problem der Über- oder Doppelversicherung an, welches jedoch bei der Unfallversicherung keine Rolle spielt. Unfallversicherungen sind nämlich sogenannte Summenversicherungen, bei denen die von Ihnen angesprochenen Grundsätze der Über- oder Doppelversicherung nicht greifen.

Heißt, dass jede Versicherung den gesamten vertraglich vereinbarten Betrag an Sie auszahlen muss, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt!

Dies unterscheidet die Summenversicherung von der Schadensversicherung, bei der die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen auf den Wert des Schadens begrenzt sind (Bereicherungsverbot).

Sofern bei Ihrer dritten Unfallversicherung nach Vorversicherungen nicht gefragt wurde, mussten Sie auch keine Angaben hierzu machen. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung von Vorversicherung besteht nur bei Schadensversicherungen (vgl. § 77 VVG ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2013 | 11:53

Sehr geehrter Herr Meyer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet Ihre Antwort auch, dass Leistungseinschränkungen aufgrund solcher Doppelversicherungen auch nicht durch irgendeinen Passus in den Allg. Vers. Bedingungen geschehen könnten?
Dann kann ich mir die mühsame Durchsicht der AVB dreier Gesellschaften ersparen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2013 | 13:19

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

solche Regelung können grundsätzlich in die Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Dies ist häufiger bei Krank- und Krankentagegeldversicherungen der Fall, bei Unfallversicherungen jedoch unüblich. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie die Unterlagen dahingehend durchsehen.

Sollte Ihre Unfallversicherung Krankenhaustagegeld einbeziehen, sollten Sie hier die Grundsätze der Doppelversicherung unbedingt beachten. Hier könnten sich Anzeigepflichten ergeben. Da Sie dies in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht angegeben haben, gehe ich zunächst nicht davon aus.

Des Weiteren möchte ich meine oben stehende Antwort dahingehend ergänzen, dass Sie den bereits bestehenden Versicherungen zumindest nach Eintritt des Versicherungsfalles über weitere bestehende Versicherungen in Kenntnis setzen zu haben, wenn Sie danach gefragt werden. Dies ist wahrscheinlich. Jedenfalls sehen dies die meisten Versicherungsbedingungen vor. Sie müssen dann gegebenenfalls alle Versicherungen über das Bestehen der Mehrfachversicherungen informieren.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Sollten weitere Probleme auftreten, so stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung auch weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Meyer

Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2013 | 14:44

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