Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezogen auf den Unfall im Jahr 2003 ist tatsächlich eine Verfristung eingetreten, wenn innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall keine ärztliche Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung vorlag. Sollte dies entgegen meiner Annahme doch der Fall sein, könnte der Anspruch unter Umständen noch auf diesen Unfall gestützt werden. Obgleich dies sicherlich nicht außerordentlich wahrscheinlich ist, sollten Sie nochmals überprüfen, ob aus den damaligen Behandlungsunterlagen vielleicht eine dementsprechende Feststellung hervorgeht. Zusätzlich Voraussetzung wäre dann aber, dass nicht (!) auf die Notwendigkeit einer fristgerechten Geltendmachung und der schriftlichen Feststellung durch einen Arzt hingewiesen wurden. Dafür, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, wäre der Versicherer beweispflichtig.
Sollte sich aus dem Unfall in 2003 kein Anspruch ableiten lassen, müsste näher überprüft werden, ob der Sportunfall im August dieses Jahres einen solchen begründet. Anhand Ihrer bisherigen Angaben kann nicht bestimmt werden, ob überhaupt ein bedingungsgemäßer Unfall bzw. eine Unfallfiktion wegen erhöhter Kraftanstrengung vorliegt. Vielmehr wären zusätzliche Angaben notwendig.
Wenn ein Unfall bejaht werden kann, müsste weiterhin unter anderem überprüft werden, ob der (möglicherweise) auch bei Ihnen vereinbarte Leistungsausschluss von Bauch- und Unterleibsbrüchen hier greift. Einer ersten Einschätzung nach ist dies nämlich nicht der Fall, da insoweit die Gegenausnahme gelten dürfte. Danach besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn der Bruch durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden ist. Dies dürfte der Fall sein.
In diesem Falle bestünde ein Anspruch, der allerdings wegen Vorliegens einer Vorinvalidität zu kürzen sein könnte.
Unabhängig hiervon bestünde ggf. auch ein Anspruch wegen der ersten OP, wenn diese aufgrund eines Unfalls erfolgte, was, wie gesagt, überprüft werden müsste. Beachten Sie
Insgesamt erscheint es folglich gut möglich, dass Sie weiterhin Ansprüche geltend machen können. Dies festzustellen, ist aber nur anhand weiterer Informationen möglich.
Zunächst sollten Sie sich von einem Arzt bestätigen lassen, dass Invalidität eingetreten ist und auf die Einhaltung der Fristen achten.
Sollten Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür zur Verfügung. Die hier anfallenden Gebühren würden die weiteren Gebühren angerechnet. Kontaktieren Sie mich einfach unter meiner E-Mail-Adresse. Diese finden Sie, indem Sie auf meinen Namen klicken.
Für die weitere Geltendmachung Ihrer Ansprüche wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen