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Leistungsbetrug

| 8. Mai 2011 15:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem Türker

Ich kenne jemanden der Leistungen von der Arge erhielt / erhält, sich jedoch nicht oder zwei Jahre nicht an dem der Arge genannten Wohnsitz aufhielt sondern bei mir kostenfrei gewohnt hat, da der Empfänger jetzt jedoch versucht mehr herauszuschlagen da er nun bei mir Miete zahlen muss, habe ich Angst in einen Betrug verwickelt zu werden. Wie soll ich mich verhalten?
Danke für ihre Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Wenn die Person Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Wohnung an dem der ARGE gemeldeten Ort erhalten hat und diese Kosten nicht tatsächlich angefallen sind, weil die Person kostenfrei bei Ihnen wohnen durfte, dann hat sich diese Person wegen Betruges zum Nachteil der ARGE gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.

Wenn Sie von diesem Sachverhalt Kenntnis hatten und diesen/seinen Betrug dadurch unterstützt haben, dass Sie ihn bei sich haben wohnen lassen, dann könnten Sie sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht haben (§§ 263 , 27 Abs. 1 StGB ). Im Regelfall können Sie, falls Sie nicht vorbestraft sind, mit einer Geldstrafe rechnen.

Nun sollten Sie aber zunächst Ruhe bewahren und den Teufel nicht an die Wand malen. Erstens ist nicht gesagt, dass die ARGE von diesem Betrugsfall Kenntnis hat. Zweitens ist auch nicht gesagt, dass Ihnen ein Gehilfenvorsatz konkret nachgewiesen werden wird.

Wenn Sie nun in dieser Sache Post erhalten sollten, egal ob von der ARGE, Staatsanwaltschaft oder der Polizei, äußern Sie sich bitte auf keinen Fall vor Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu der Sache. Gehen Sie mit dem Schreiben bitte sofort zu einem Kollegen, der im Strafrecht tätig ist und lassen diesen erst einmal Akteneinsicht nehmen.

Ferner möchte ich Ihnen dringend raten, von weiteren Betrugshandlungen dieser Person, von den Sie Kenntnis haben, Abstand zu nehmen.
Anzeigen müssen Sie die Person nicht. Es besteht keine allgemeine Anzeigepflicht.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2011 | 16:20

Nein, mein Mitbewohner hat keine Mietleistungen erhalten nur die Hilfe zum Lebensunterhalt, hält sich aber derzeit in Berlin bei seinen Eltern auf und möchte hier in Mönchengladbach Miete erhalten um seine Schulden bei mir zu begleichen, ich bin mir nicht sicher ob ich ihn nun anzeigen soll.
Danke vorab

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2011 | 16:32

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre kostenlose Nachfrage.

Wenn Ihr Mitbewohner bei der ARGE nun einen Antrag stellt um Mietleistungen zu erhalten, obwohl er sich in Berlin aufhält, dann stellt das wiederum einen Betrug dar. Wenn Sie daran vorsätzlich teilnehmen, dann machen Sie sich wegen Beihilfe strafbar. Das oben Gesagte gilt auch bei einer solchen Konstellation.
Daher möchte ich Ihnen dringend davon abraten, diesen Kuhhandel mitzumachen.

Auch abraten möchten ich Ihnen von einer Anzeige. Diese wird Ihnen im Ergebnis nichts nützen und im schlimmsten Fall dazu führen, dass auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dieses Risiko einzugehen, ist meines Erachtens momentan eher unnötig.

Das Beste, was Sie in jedem Fall aber auch machen sollten ist, dass Sie die Person bitten, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der ARGE zu machen, weil Sie mit illegalen Machenschaften nichts zu tun haben möchten oder aber Ihre Wohnung zu verlassen. Sie können, falls ein Untermietvertrag besteht, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen, falls zu befürchten steht, dass diese Person durch sein Verhalten, auf Sie den Verdacht der Beteiligung an einem Betrug werfen wird.

Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage geholfen zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2011 | 16:50

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