Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist sie Nichtangabe der Arbeitsaufnahme Ihrer Frau nicht zu entschuldigen.
Die Sache wird auch dadurch nicht einfacher, dass die Arbeitsaufnahme durch einen Datenabgleich festgestellt wurde. Dann wird zunächst grundsätzlich von einem vorsätzliche Handeln ausgegangen. Anders wäre es zu beurteilen, wenn Sie die Mitteilung zunächst "verpenntE hätten, dann aber , wenn auch später, die Arbeitsaufnahme noch vor Datenabgleich mitgeteilt hätten.
Sie sollten einen Anwalt beauftragen, der zunächst die Akte einsieht um auch den Überblick zum zeitlichen Ablauf zu haben.
Ob aber noch eine Reduzierung auf eine Ordnungswidrigkeit erzielt werden kann, wage ich zu bezweifeln, aber Sie sollten es nicht unversucht lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
4. August 2022
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11:44
Antwort
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