Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie nicht verpflichtet sind, gegenüber den Ermittlungsbehörden überhaupt Angaben zu machen. Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich „schuldig“ zu bekennen. Auch machen Sie bitte keine Angaben zu Ihrem Einkommen. Dazu sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet.
II. Sie sollten noch mitteilen, ob Ihnen gegenüber eröffnet worden ist, in welchem Verhalten genau der Leistungsbetrug bestanden haben soll und welchen „Schaden“ (in welcher Höhe) Sie bei den „Sozialkassen“ verursacht haben sollen.
Aus Ihren bereits gemachten Angaben geht aber jedenfalls hervor, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Eine Strafbarkeit ist daher meines Erachtens nicht gegeben.
III. Vorbehaltlich Ihrer weiteren Angaben im Rahmen der Nachfragefunktion empfehle ich derzeit, sich nicht zu äußern. Dies müssen Sie auch nicht. Insbesondere zu Ihrem Einkommen sollten Sie keine Angaben machen.
Der Zoll wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese wird dann über das weitere Verfahren entscheiden. Meiner Ansicht nach ist hier eine Einstellung des Verfahrens gut möglich; ggf. sollten Sie sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen, der im Rahmen einer schriftlichen Einlassung die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Originaltext:
"Sie bezogen von der AfA in der Zeit von 14.07.06 bis 12.05.07 Arbeitslosengeld. Am 1.12.06 haben Sie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnisbei der M... GmbH aufgenommen.
Die Aufnahme dieser Beschäftigung zeigten Sie gegenüber der Agentur nicht an-insoweit kam es in der Zeit vom 1.12.06-28.02.07 zu einer unrechtmässigen Leistungszahlung i.H.v.135€."
Ich denke das meinten Sie mit "Schaden" oder?
Sie würden jetzt also dieses Schreiben nicht beantworten, sondern abwarten was geschieht und ggf. (falls nicht fallengelassen wird) einen Verteidiger zu Rate ziehen?
Habe ich richtig verstanden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
L.B.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach den nunmehr gelieferten Informationen gehe ich davon aus, dass Ihnen vorgeworfen wird, über einen Zeitraum von drei Monaten jeweils 135 EUR bezogen zu haben.
Dies würde meiner Ansicht nach eine noch „geringfügige Tat“ darstellen, die ggf. sogar ohne Einschaltung eines Verteidigers eingestellt würde, möglicherweise aber nur gegen eine Geldauflage. Sie sollten daher selbst entscheiden, ob Sie sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen wollen. Den Verteidiger müssen Sie in jedem Fall selbst zahlen.
Eine schriftliche Einlassung würde hier die Erfolgsaussichten einer Einstellung erhöhen. Sollten Sie keinen Verteidiger beiziehen wollen, dann sollten Sie schriftlich das Geschehen so schildern, dass Sie seinerzeit davon ausgingen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben dem Arbeitsamt melden würde. Kann man Ihnen das Gegenteil nicht nachweisen, so könnten Sie meiner Ansicht nach nicht wegen eines Betruges belangt werden, da Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. (S.o.)
Machen Sie bei einer schriftliche Einlassung keine Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt