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Ermittlungsverfahren wg. Verdachts auf Leistungsbetrug

| 28. August 2007 10:27 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

bei folgendem Problem wäre ich über einen guten Rat sehr dankbar:
Ich habe bis zum 14.07.06 eine Ausbildung gemacht, dort verdiente ich 310€ monatlich.
Seit 14.07.06-12.05.07 erhielt ich nun Arbeitslosengeld in Höhe von 135€ monatlich; da ich im erlernten Beruf leider im Augenblick nichts finden konnte begann ich am 01.12.06 einen Nebenjob, dort kann ich nur 30 Stunden arbeiten, d.h. ich verdiene dort 210€ dazu.
Damals fragte ich den Arbeitgeber des Mini-jobs, ob ich das melden müsse, er sagte, er mache das ja automatisch mit.
Dementsprechend kam vom Arbeitsamt irgendwann ein Brief ich müsse einen Betrag von 40€ zurücküberweisen, da diese zuviel an mich ausbezahlt wurden.
Dies tat ich umgehend, und dachte damit wäre die Sache erledigt.
Am 16.08.07 kam jetzt ein Brief vom Hauptzollamt, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wg. Verdachts auf Leistungsbetrug eingeleitet wird, ich könne aber Stellung dazu beziehen.(dies sollte ich heute tun, ´sowie auch den Brief abschicken)

Wie soll ich reagieren?
Hier ist ein Feld wo man ankreuzt ob man schuldig oder unschuldig ist;(anerkennen od. nicht?)
dann soll man das Nettoeinkommen angeben,(dies sind nach wie vor 210€ plus 300bis400€ Unterstützung durch meine Eltern)
Was soll ich in der Stellungnahme schreiben?
Ich tat ja nichts mutwillig, um Leistungen zu erschleichen, sondern verliess mich darauf, dass ich bei diesem geringen Arbeitslosengeldbetrag, noch etwas dazuverdienen dürfe, zumal mein Chef mir ja sagte, diese Meldung geschehe automatisch beim Arbeisamt.
Was soll ich schreiben?
Was geschieht, wenn ich mich nicht äussere?

Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe,
L.B.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie nicht verpflichtet sind, gegenüber den Ermittlungsbehörden überhaupt Angaben zu machen. Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich „schuldig“ zu bekennen. Auch machen Sie bitte keine Angaben zu Ihrem Einkommen. Dazu sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet.

II. Sie sollten noch mitteilen, ob Ihnen gegenüber eröffnet worden ist, in welchem Verhalten genau der Leistungsbetrug bestanden haben soll und welchen „Schaden“ (in welcher Höhe) Sie bei den „Sozialkassen“ verursacht haben sollen.
Aus Ihren bereits gemachten Angaben geht aber jedenfalls hervor, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Eine Strafbarkeit ist daher meines Erachtens nicht gegeben.

III. Vorbehaltlich Ihrer weiteren Angaben im Rahmen der Nachfragefunktion empfehle ich derzeit, sich nicht zu äußern. Dies müssen Sie auch nicht. Insbesondere zu Ihrem Einkommen sollten Sie keine Angaben machen.
Der Zoll wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese wird dann über das weitere Verfahren entscheiden. Meiner Ansicht nach ist hier eine Einstellung des Verfahrens gut möglich; ggf. sollten Sie sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen, der im Rahmen einer schriftlichen Einlassung die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2007 | 12:40

Originaltext:
"Sie bezogen von der AfA in der Zeit von 14.07.06 bis 12.05.07 Arbeitslosengeld. Am 1.12.06 haben Sie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnisbei der M... GmbH aufgenommen.
Die Aufnahme dieser Beschäftigung zeigten Sie gegenüber der Agentur nicht an-insoweit kam es in der Zeit vom 1.12.06-28.02.07 zu einer unrechtmässigen Leistungszahlung i.H.v.135€."
Ich denke das meinten Sie mit "Schaden" oder?

Sie würden jetzt also dieses Schreiben nicht beantworten, sondern abwarten was geschieht und ggf. (falls nicht fallengelassen wird) einen Verteidiger zu Rate ziehen?
Habe ich richtig verstanden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,
L.B.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2007 | 13:14

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach den nunmehr gelieferten Informationen gehe ich davon aus, dass Ihnen vorgeworfen wird, über einen Zeitraum von drei Monaten jeweils 135 EUR bezogen zu haben.
Dies würde meiner Ansicht nach eine noch „geringfügige Tat“ darstellen, die ggf. sogar ohne Einschaltung eines Verteidigers eingestellt würde, möglicherweise aber nur gegen eine Geldauflage. Sie sollten daher selbst entscheiden, ob Sie sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen wollen. Den Verteidiger müssen Sie in jedem Fall selbst zahlen.

Eine schriftliche Einlassung würde hier die Erfolgsaussichten einer Einstellung erhöhen. Sollten Sie keinen Verteidiger beiziehen wollen, dann sollten Sie schriftlich das Geschehen so schildern, dass Sie seinerzeit davon ausgingen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben dem Arbeitsamt melden würde. Kann man Ihnen das Gegenteil nicht nachweisen, so könnten Sie meiner Ansicht nach nicht wegen eines Betruges belangt werden, da Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. (S.o.)
Machen Sie bei einer schriftliche Einlassung keine Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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