Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Soweit für den streitigen Zeitraum von 2002 bis 2004 ein Unterhaltstitel (Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt vom Jugendamt, Urteil oder Vergleich) in Höhe von mindestens des geleisteten Unterhaltsvorschusses bereits vorlag, so ist dieser Titel in der Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Jugendamt übergegangen.
In diesem Fall wäre Verjährung noch nicht eingetreten, da § 197 Abs. 1 BGB
hier für titulierte Forderungen eine 30jährige Verjährung vorliegt.
Hier könnten Sie sich allerdings gem. § 197 BGB
auf die Vollstreckungsverjährung berufen, die 3 Jahre beträgt. Sollten also bis zum 31.12.2007 keine Vollstreckungen aus einem vorhandenen Titel durch das Jugendamt zur Erlangung des Unterhaltsvorschusses gegen Sie eingeleitet worden sein, tritt dann Vollstreckungsverjährung ein.
Sollte für diesen Zeitraum kein Unterhaltstitel vorgelegen haben, wäre der Anspruch verjährt. § 195 BGB
regelt hier eine 3jährige Verjährungsfrist, die auch nicht bis zur Volljährigkeit Ihres Sohnes gehemmt gewesen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr RA Rösemeier,
ich habe weder einen Titel erhalten noch habe ich ein Schuldanerkenntnis unterschrieben.
Dh. also das diese Angelegenheit damit verjährt ist ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
wenn kein Titel vorliegt, ist die Forderung des Jugendamtes verjährt. Teilen Sie dies dem Jugendamt schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -