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Leihvertrag

19. März 2008 14:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

meine Frage ist ob ich einen Leihvertrag in einen Mietvertrag umwandeln kann?

In dem Fall Grundstück mit Garage,Stall und Lagerplatz zur privaten Nutzung.

§ 605 BGB "wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf"-

um es , in diesem Fall, zu vermieten und teils selber zu nutzen.
Und um die finanzielle Situation zu verbessern und eigene Lagermöglichkeiten zu haben

Klar gesagt, es geht nicht mehr was her zu schenken.

Ich möchte wie folgt vorgehen:

-Leihvertrag kündigen nach § 605 BGB , mit 3 Monaten Frist

-dem jetzigen Entleiher einen Mietvertrag anbieten für die Grundstücksfläche die ich nicht selber nutzen möchte, wenn er denn noch will.

Ist das im Rahmen des Gesetzes möglich und ist das so umsetzbar?

Vielen Dank für ihre Antwort!


19. März 2008 | 14:26

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Leih- und Mietvertrag haben zwar gemeinsam, dass es sich um Gebrauchsüberlassungsverträge handelt. Wesensmerkmal der Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, Wesensmerkmal der Miete die entgeltliche. Es handelt sich daher um streng voneinander zu trennende Vertragstypen. Eine Umwandlung i.S.e. Vertragsänderung ist daher nicht möglich.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Sie offensichtlich auch in Anspruch nehmen wollen, den Leihvertrag ordnungsgemäß zu kündigen und nach dessen Beendigung einen neuen Vertrag, nämlich einen Mietvertrag zu schließen. Ein solches Vorgehen steht Ihnen aufgrund der Privatautonomie frei. Ebenso steht es dann natürlich der Gegenseite frei, einen Mietvertrag abzulehnen. Sie können Ihren Vertragspartner also nicht dazu zwingen, einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zuzustimmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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