Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leih- und Mietvertrag haben zwar gemeinsam, dass es sich um Gebrauchsüberlassungsverträge handelt. Wesensmerkmal der Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, Wesensmerkmal der Miete die entgeltliche. Es handelt sich daher um streng voneinander zu trennende Vertragstypen. Eine Umwandlung i.S.e. Vertragsänderung ist daher nicht möglich.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Sie offensichtlich auch in Anspruch nehmen wollen, den Leihvertrag ordnungsgemäß zu kündigen und nach dessen Beendigung einen neuen Vertrag, nämlich einen Mietvertrag zu schließen. Ein solches Vorgehen steht Ihnen aufgrund der Privatautonomie frei. Ebenso steht es dann natürlich der Gegenseite frei, einen Mietvertrag abzulehnen. Sie können Ihren Vertragspartner also nicht dazu zwingen, einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zuzustimmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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