Sehr geehrter Ratsuchender,
hier sollten Sie höflich aber bestimmt um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, um dann dagegen vorgehen zu können:
Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist das Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214), wobei entscheidend der dortige Artikel 3 ist.
Darin wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland dann auch anerkannt werden muss.
Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen.
Entscheidend ist daher allein, dass die dänische Behörde die rechtliche Lage geprüft und offenbar keine Einwände erhoben hat. Sowie Sie dann im Besitz der dänischen Heiratsurkunde mit der entsprechenden Legalisierung (Beglaubigungsvermerk auf der Heiratsurkunde durch das dänische Innenministerium dieser Heiratsurkunde) vorgelegt wird, muss das Standesamt in Deutschland dieses akzeptieren.
Widersprechende Behauptungen deutscher Behörden ignorieren dieses Abkommen schlichtweg und das Verhalten der Behörde ist fehlerhaft, kann und sollte dann auch gerichtlich überprüft werden; dazu bedarf es dann den Eingangs erwähnten rechtsmittelfähigen Bescheides, auf den Sie bestehen sollten, bleibt die Behörde bei ihren Anforderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Der beglaubigungsvermerk auf dem trauschein ist das der stempel von der jeweiligen kommune wo wir geheiratet haben oder muß dort noch ein weiterer vermerk sein da bei mir nur von der kommune bzw. der traungsbehörde ist und von der standesbeamtin
Sehr geehrter Ratsuchender,
es handelt sich dabei um einen Beglaubigungsvermerk des dänischen Außenministeriums.
Dieser ist also von Ihnen direkt beim Königlich Dänischen Aussenministerium, Asiatisk Plads 2, 1448 Kopenhagen K einzuholen.
Liegt dieser Vermerk vor, wird das Standesamt nicht um die Anerkennung herumkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php