Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragestellung verstehe ich so, dass Sie sich über das Procedere einer Heirat bereits informiert haben. Daher klammere ich diesen Punkt bei meiner Antwort aus. Die gestellten Fragen sind im Einzelnen wie folgt zu beantworten:
1.
Eine in Dänemark geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht gesondert anerkannt werden. Entgegen anderer im Internet verbreiteten Auffassung bedürfen die Unterlagen auch keiner besonderen Beglaubigung (=Apostille), da nach dem Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommen von 1936 das Siegel der Sie verheiratenden Behörde ausreicht. Dies gilt sowohl für eine Heirat vor dem Standesamt als auch für eine kirchliche Heirat, da die Staatskirche eine Behörde darstellt.
Empfehlenswert ist die Nachbeurkundung der Eheschließung vor Ihrem örtlich zuständigen Standesamt. Dieses kann die Nachbeurkundung nur dann verweigern, wenn die Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird (ordre-public-Verstoß), z.B. weil Sie oder Ihre Partnerin noch mit einer anderen Person verheiratet sind.
2.
Ein Ausweichen auf andere OLG dürfte nicht zielführend sein, da die Prüfung der Ehefähigkeit bundeseinheitlich geregelt ist. Zwar wurde entsprechend Ihrer Darstellung die Ehe in Deutschland geschieden. Es fehlen aber Angaben dazu, ob 1) die Ehe deutschem Recht unterlag und 2) das brasilianische Recht eine Scheidung kennt. Daher kann die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
zunächst herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, nun zu Ihren Fragen:
ich war nur nach Deutschem Recht verheiratet, das Brasilianische Recht kennt weder eine Heirat, noch ein Scheidung meinerseits und auch nicht von meiner Exfrau. Dennoch verlangt nach Aussage des hiesigen Standesbeamten das OLG ein Befreiungspapier, da ich mit einer Brasilianerin verheiratet war - sehr schwer zu verstehen!
Ist eine Verweigerung des Standesamtes einer Eheschließung in Dänemark dennoch möglich? Da dieses, hiesige Standesamt bereits diese erste Eheschließung vollzogen hat und der Standesbeamte eine Frau im OLG etwas besser kennt, möchte er partou alles korrekt durchführen.
Besteht die Möglichkeit bei einem anderen Standesamt die Ehe von Dänemark anerkennen zu lassen, z.B in Hessen, oder ist zwingend der Wohnsitz erforderlich in dem jeweiligen Bundesland?
Würde ein Zweitwohnsitz in diesem Fall sich positiv auswirken?
Oder kann ich auch in Deutschland nochmal heiraten, da ich nicht registriert bin mit einer Ehe in Brasilien?
Für Ihre Ausführungen danke ich bereits im Voraus!
Ist es möglich, die Anerkennung der Ehe
Danke für die Nachfrage.
Wenn Ihre Ehe Deutschem Recht unterlag, konnte sie auch in Deutschland wirksam geschieden werden. Mithin wäre die Scheidung in Deutschland anzuerkennen; die Frage, ob dies auch in Brasilien der Fall wäre, interessiert grds. nicht. Unter diesem Aspekt kann ich die Auffassung des OLG nicht nachvollziehen - vielleicht bringt eine Nachfrage beim dortigen Sachbearbeiter etwas Klarheit.
Ein anderes Standesamt können Sie nur wählen, indem Sie ihren Hauptwohnsitz verlegen, da dieser für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist, § 12 Abs. 1 PStG
.
Wie bereits ausgeführt, muss das Standesamt grds. eine in DK geschlossene Ehe anerkennen, da der dortige Beamte nach Maßgabe seiner Rechtsvorgaben die Ehefähigkeit bereits geprüft hat. Da nach Ihren Angaben nicht die Ehefähigkeit an sich, sondern nur deren Nachweis streitig ist, sollte das Standesamt die Nachbeurkundung nicht verweigern können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt