Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragestellung verstehe ich so, dass Sie sich über das Procedere einer Heirat bereits informiert haben. Daher klammere ich diesen Punkt bei meiner Antwort aus. Die gestellten Fragen sind im Einzelnen wie folgt zu beantworten:
1.
Eine in Dänemark geschlossene Ehe muss in Deutschland nicht gesondert anerkannt werden. Entgegen anderer im Internet verbreiteten Auffassung bedürfen die Unterlagen auch keiner besonderen Beglaubigung (=Apostille), da nach dem Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommen von 1936 das Siegel der Sie verheiratenden Behörde ausreicht. Dies gilt sowohl für eine Heirat vor dem Standesamt als auch für eine kirchliche Heirat, da die Staatskirche eine Behörde darstellt.
Empfehlenswert ist die Nachbeurkundung der Eheschließung vor Ihrem örtlich zuständigen Standesamt. Dieses kann die Nachbeurkundung nur dann verweigern, wenn die Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird (ordre-public-Verstoß), z.B. weil Sie oder Ihre Partnerin noch mit einer anderen Person verheiratet sind.
2.
Ein Ausweichen auf andere OLG dürfte nicht zielführend sein, da die Prüfung der Ehefähigkeit bundeseinheitlich geregelt ist. Zwar wurde entsprechend Ihrer Darstellung die Ehe in Deutschland geschieden. Es fehlen aber Angaben dazu, ob 1) die Ehe deutschem Recht unterlag und 2) das brasilianische Recht eine Scheidung kennt. Daher kann die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt