Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 19 I VVG
hat der Versicherungsnehmer bis zur Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Gefahrumstände die für den Entschluß des Versicherers den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Eine Krankheit, die eine stationäre Behandlung erforderlich macht, und deren Ursache nicht festgestellt werden kann, dürfte bei einer Lebensversicherung zu diesen Gefahrumständen gehören.
Nach § 19 II VVG
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeigepflicht vom Versicherungsnehmer verletzt wird.
Dieses Rücktrittsrecht wäre nach § 19 III VVG
nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte.
Hier müßten Sie beweisen, dass die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war.
Wenn nach schwerwiegenden Krankheiten gefragt wurde, wird ein Gericht wohl zu dem Ergebnis kommen, dass es zumindest grob fahrlässig ist, sich bei einer Krankheit, die eine stationäre Behandlung erforderlich macht, nicht zu erkundigen, ob diese schwerwiegend ist.
Allerdings stehen nach § 19 V 1 VVG
dem Versicherer die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 des § 19 VVG
nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Hierfür wäre der Versicherer beweispflichtig. Nach § 19 V 2 VVG
wären die Rechte des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherer die nicht angezeigten Gefahrumstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Hierfür wären Sie beweispflichtig.
Der Versicherer hat wenn er von der Verletzung der Anzeigepflicht erfährt nach § 21 VVG
nur einen Monat zeit, das Rücktrittsrecht auszuüben.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt demnach davon ab, ob 1. die DBV-Winterthur nachweisbar schon mehr als einen Monat vor dem Todesfall von der Krankheit ihres Mannes wußte ohne zurückzutreten oder zu kündigen und ob
2. Ihr Mann auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen wurde.
Wenn 1. ja, dann muß die Versicherung zahlen.
Wenn 1. nein und 2. Ja, dann muß die Versicherung nicht zahlen.
Wenn 1. nein und 2. nein, muß die Versicherung zahlen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
mir ist soeben aufgefallen, dass nach Art 1 EGGVG
auf den Vertrag Ihres Mannes nicht das VGG in der zur Zeit gültigen Form, sondern in der bis zum Dezember 2007 gültigen Form anzuwenden ist, weil der Vertrag schon im vorigen Jahr geschlossen wurde.
Dies bedeutet, dass die Versicherung Ihren Mann nicht auf die Folgen einer unterlassenen bzw. unrichtigen Anzeige Aufmerksam machen mußte.
Dafür muß die Versicherung jedoch nach § 21 VVG
alter Fassung zahlen, wenn sie erst nach dem Tod Ihres Mannes vom Vertrag zurückgetreten ist und die verschwiegene Neurodermitis
keinen Einfluß auf den Eintritt des Hinterwandinfarkts hatte.
Dafür wären Sie beweispflichtig.
Von daher empfehle ich Ihnen sich bei einem Arzt darüber zu erkundigen, ob eine Neurodermitis die Wahrscheinlichkeit für einen Hinterwandinfarkt erhöhen kann.
Wenn der Arzt dies mit 100prozentiger Sicherheit ausschließen kann und die Versicherung erst nach dem Tod Ihres Mannes vom Vertrag zurückgetreten ist, dann muß die Versicherung über die Ausnahmevorschrift des § 21 VVG
alter Fassung zahlen.