Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal wäre ergänzend zu klären, ob für den Fall des Eintritts des Pflegefalles und Auszugs eine Regelung in dem notariellen Übertragungsvertrag zum Schicksal des Wohnrechts getroffen worden ist. Sie müssen also diese notarielle Urkunde ausfindig machen und prüfen, ob für diesen Fall eine Regelung getroffen wurde.
Anderenfalls gilt vereinfacht gesagt : Das Wohnrecht hat einen bestimmten Wert, den der Sozialhilfeträger im Leistungsfalle verwerten kann. Dieser würde dann mit einer Überleitungsanzeige Ansprüche aus dem Wohnrecht gegen Sie ( die Erben ) geltend machen. Die Verwertung des Wohnrechts kann etwa so aussehen, dass Ihnen eine fiktive Miete zur Zahlung aufgegeben wird. Dies könnte passieren, wenn der Großvater eine abgeschlossene Wohnung im Haus bewohnt hat, die man auch an Dritte vermieten könnte. Dann wäre es Ihnen zumutbar, diese Miete zu erzielen und den Erlös für die Pflege einzusetzen.
Sie haben auch die Möglichkeit, das Wohnrecht mit Zustimmung Ihren Großvaters löschen zu lassen. Dazu müsste Sie das Wohnrecht allerdings wertmäßig abgelten, also bezahlen, damit der Sozialhilfeträger dies akzeptiert. Den Erlös für das Wohnrecht müsste Ihr Großvater dann also ebenfalls für die Pflegekosten einsetzen. Dies wäre aus meiner Sicht der empfehlenswerte Weg.
Da Ihr Großvater wahrscheinlich nach Ihrer Schilderung nicht mehr geschäftsfähig ist, müsste ein Betreuer bestellt und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für die Löschung eingeholt werden.
Diese Angaben kann ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung hier geben. Ich rate Ihnen allerdings dringend, einen Rechtsanwalt oder Notar vor Ort hinzu zu ziehen, um die Löschung des Wohnrechts und die Bedingungen weiter voranzubringen. Für eine gesonderte Prüfung des notariellen Vertrages können Sie mich auch gern per email kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht