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Lebensgefährtin

| 21. Februar 2008 13:54 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Der EL (Erblasser) und Lebensgefährtin (LG) kennen sich seit über 20 Jahren. Die beide haben früher zusammen gewohnt und wollten eine Familie gründen. Jedoch trennten sich dessen Wege, aber sie blieben die ganze Jahre im Kontakt miteinander. Die LG ist in eine andere Stadt (400 km entfernt) umgezogen.

Ab 2006 haben die beide wieder einen engen Verhältnis miteinander und beschliessen ihre Zukunft zusammen fortzusetzen.
Die LG wollte zuerst ihre Angelegenheiten an ihrem Wohnort regeln, bevor sie zu dem EL umzieht.

Der EL hat außer der LG noch 2 enge Freunde, keine Blutsverwandte. Der EL hat die LG hingewiesen, dass im Falle seines Todes ein Dokument in seinen Unterlagen für die LG zu finden ist. Deshalb verfügte die LG als einzige über ihren eigenen Haustürschlüssel.

Der EL stirbt unerwartet im Abwesenheit des LG. Die Nachbaren rufen die Polizei, der Schloss wird aufgebrochen und durch einen neuen ersetzt. Der Freund 1 informiert die LG über den Tod. Die LG fährt sofort zum Haus des EL, kann aber das Haus nicht mehr betreten und meldet sich bei der Polizei, Nachlassgericht und Ordnungsamt.

Der Ordnungsamt vermutet jedoch weitere potenzielle Erben und ordnet die Nachlasspflege. Ein Testament existiert beim Nachlassgericht nicht. Die LG erhält keinen Zugang zum Haus, um nach einem Dokument zu suchen, wie der EL es wollte. Sie wird überhaupt nicht mehr ernst genommen, trotz vorhandenen Zeugen (Freund 1 und 2 + Nachbaren).

Die LG hat natürlich Angst, dass dieser Dokument von der Rechtspflege nicht gefunden wird und dass sie die letzte Wille des EL nicht erfüllen kann.
Des EL hat ein Vermögen (u. a. Hauseigentum) hinterlassen.

Was sollte die LG jetzt in ihrem Fall unternehmen, um ihre potenzielle Ansprüche zu sichern?

MfG

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:

Das von Ihnen beschriebene Vorgehen finde ich in der Tat ein wenig ungewöhnlich, ändert aber nichts an dem weiteren Ablauf.

Zunächst mal ordnet nicht das Ordnungsamt die Nachlasspflegschaft an, sondern das Nachlassgericht. Von dort wird ein Nachlasspfleger bestimmt, welcher die Aufgabe hat, potentielle Erben zu ermitteln. Dies wird aber nur insoweit gemacht, als ein potentieller Erbe auf Anhieb nicht zu ermitteln ist.

Zudem hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu sichern. Im Rahmen dieser Tätigkeiten wird das Testament wohl auch gefunden werden.

Daher sollten Sie den Nachlasspfleger auf das potentielle Testament hinweisen.
Soweit Sie vorbringen, Sie würden nicht ernst genommen, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dieser kann sich dann mit dem Nachlassgericht bzw. dem Nachlasspfleger in Verbindung setzen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Aust
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2008 | 15:43

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Aust,

vielen Dank für ihre Antwort.

Selbstverständlich wurde vom Nachlassgericht, nicht vom Ordnungsamt die Nachlasspflege angeordnet. Das Nachlassgericht hat von der LG ein Hinweis erhalten, dass die letzwillige Verfügungen im Hause des Verstorbenen zu finden sind. Ob es reicht oder sollte ein direkter Kontakt zum Rechtspfleger aufgenommen werden?

Was beinhaltet die Aufgabe eines Nachlasspflegers:
wird dadurch der Nachlasswert ermittelt und eine Art Inventur durchgeführt? Wie lange ungefähr kann die ganze Prozedur andauern, bis der Erbe (bzw. Testament) gefunden wird?

Wonach richten sich Anwaltsgebühren für Beratungstätigkeit?
Darf ein RA bei der Hausdurchsuchung dabei sein?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2008 | 16:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:

Normalerweise müsste es ausreichen, wenn man dem Nachlassgericht einen Tip bezüglich dem Testament gibt, aber ein persönlicher Hinweis an den eingesetzten Nachlasspfleger kann sicher nicht schaden.

Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist es vornehmlich, Erben zu ermitteln, und bis dahin den Nachlass zu sichern. Man darf diese Tätigkeit nicht mit der eines Nachlassverwalters verwechseln. Der Wert wird daher nicht ermittelt. Eine "Inventur" in dem Sinne beschränkt sich auch nur darauf, eben die Nachlass zu sichern, bis ein oder mehrere Erben gefunden sind.

Wie lange das Prozedere dauert, kann ich nicht sagen, das hängt von der Auslastung ab. Insgesamt müsste der Zeitraum aber durchaus überschaubar bleiben.

Die Tätigkeit eines Anwalt richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Solange es bei einer Beratung bleibt, kann die Vergütung individuell ausgehandelt werden. Falls es zu einer offiziellen Interessenvertretung kommt, also beispielsweise gegenüber dem Nachlassgericht, so richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

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Die Antwort, Nachweis zu sichern, ist für einen Laien nicht ganz verständlich. Vielleicht ist es eine Tätigkeit, wie z. B. fällige Überweisungen zu tätigen, auf eilige Briefe zu antworten oder ähnliches betrifft?

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