Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Das von Ihnen beschriebene Vorgehen finde ich in der Tat ein wenig ungewöhnlich, ändert aber nichts an dem weiteren Ablauf.
Zunächst mal ordnet nicht das Ordnungsamt die Nachlasspflegschaft an, sondern das Nachlassgericht. Von dort wird ein Nachlasspfleger bestimmt, welcher die Aufgabe hat, potentielle Erben zu ermitteln. Dies wird aber nur insoweit gemacht, als ein potentieller Erbe auf Anhieb nicht zu ermitteln ist.
Zudem hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu sichern. Im Rahmen dieser Tätigkeiten wird das Testament wohl auch gefunden werden.
Daher sollten Sie den Nachlasspfleger auf das potentielle Testament hinweisen.
Soweit Sie vorbringen, Sie würden nicht ernst genommen, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dieser kann sich dann mit dem Nachlassgericht bzw. dem Nachlasspfleger in Verbindung setzen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Aust,
vielen Dank für ihre Antwort.
Selbstverständlich wurde vom Nachlassgericht, nicht vom Ordnungsamt die Nachlasspflege angeordnet. Das Nachlassgericht hat von der LG ein Hinweis erhalten, dass die letzwillige Verfügungen im Hause des Verstorbenen zu finden sind. Ob es reicht oder sollte ein direkter Kontakt zum Rechtspfleger aufgenommen werden?
Was beinhaltet die Aufgabe eines Nachlasspflegers:
wird dadurch der Nachlasswert ermittelt und eine Art Inventur durchgeführt? Wie lange ungefähr kann die ganze Prozedur andauern, bis der Erbe (bzw. Testament) gefunden wird?
Wonach richten sich Anwaltsgebühren für Beratungstätigkeit?
Darf ein RA bei der Hausdurchsuchung dabei sein?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Normalerweise müsste es ausreichen, wenn man dem Nachlassgericht einen Tip bezüglich dem Testament gibt, aber ein persönlicher Hinweis an den eingesetzten Nachlasspfleger kann sicher nicht schaden.
Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist es vornehmlich, Erben zu ermitteln, und bis dahin den Nachlass zu sichern. Man darf diese Tätigkeit nicht mit der eines Nachlassverwalters verwechseln. Der Wert wird daher nicht ermittelt. Eine "Inventur" in dem Sinne beschränkt sich auch nur darauf, eben die Nachlass zu sichern, bis ein oder mehrere Erben gefunden sind.
Wie lange das Prozedere dauert, kann ich nicht sagen, das hängt von der Auslastung ab. Insgesamt müsste der Zeitraum aber durchaus überschaubar bleiben.
Die Tätigkeit eines Anwalt richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Solange es bei einer Beratung bleibt, kann die Vergütung individuell ausgehandelt werden. Falls es zu einer offiziellen Interessenvertretung kommt, also beispielsweise gegenüber dem Nachlassgericht, so richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt