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Leasingvertrag Lieferverzug Rücktritt

13. November 2021 15:48 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung setzt zunächst die Fälligkeit der Leistung voraus. Sodann ist, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist, das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich. Ist diese erfolglos abgelaufen, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitgeber hat am 08.02.2021 einen Leasingvertrag für mein Geschäftsfahrzeug unterschrieben. Am 25.02.2021 wurde der Leasingvertrag durch den Leasinganbieter bestätigt und der unverbindliche Liefertermin wurde auf den Monat Juni 2021 datiert. Am 09.03.2021 wurden wir darüber informiert, dass das Fahrzeug in der Kalenderwoche 37 kommen sollte (1. Verspätung). Am 15.08.2021 informierte uns der Händler, dass das Fahrzeug in der Kalenderwoche 43 kommen sollte (2. Verspätung) und teilte uns mit, dass vom 19.09.2021 bis zur Auslieferung ein kostenloses Ersatzfahrzeug ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zur Verfügung gestellt wird. Am 18.08.2021 hat mein Arbeitgeber fälschlicherweise den Händler, nicht den Leasinganbieter, in Verzug gesetzt. Wobei das Schreiben, dass den Händler in Verzug setzen sollte, an den Leasinganbieter weitergeleitet wurde.
Am 22.09.2021 wurde wir darüber informiert, dass das Fahrzeug in der Kalenderwoche 47 kommen wird (3. Verspätung). Durch einen Anruf am 09.11.2021 wurden wir darüber informiert, dass sich das Fahrzeug erneut um einige Wochen auf die Kalenderwoche 51 verschoben hat (4. Verspätung).

Aufgrund unserer Verärgerung über die ständigen Verspätungen möchten wir gerne vom Leasingvertrag zurücktreten.

Zu dieser Thematik habe ich folgende Fragen:

1. Muss mein Arbeitgeber für einen wirksamen Rücktritt vom Leasingvertrag nach der 4. Verspätung noch eine Frist zur Lieferung setzen und wenn ja, wie lange muss diese sein?
2. Wie ist die korrekte Vorgehensweise, um wirksam vom Leasingvertrag zurückzutreten?

13. November 2021 | 17:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.

Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:

- Es gibt keine diesen Fall regelnde Bestimmung im Vertrag.
- Der Grund für die Lieferverzögerung ist Ihnen nicht bekannt.

Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Ob ein Rücktritt vom Vertrag hier möglich ist, hängt primär von den vertraglichen Bestimmungen hierzu ab. Mangels anderweitiger Informationen hierzu muss ich mich auf die Gesetzeslage stützen. Maßgeblich ist hier die Vorschrift des § 323 BGB.

Die Leistung muss hiernach zunächst fällig, d.h. zu diesem Zeitpunkt geschuldet sein. Ist keine Fälligkeit vereinbart, muss anhand des Vertrages ausgelegt werden. Im Zweifel tritt die Fälligkeit mit Vertragsschluss ein.

Unter der Prämisse, dass Fälligkeit hier eingetreten ist bedarf es sodann nur einer einmaligen angemessenen Fristsetzung. Dies gilt nur, sofern kein Zeitpunkt für die Leistung vereinbart ist. Ein unverbindlicher Termin genügt hier nicht. Eine solche Fristsetzung muss dem Vertragspartner zugehen. Wenn das Schreiben an diesen weitergeleitet und dort eingegangen ist, ist es in letzterem Moment dort auch zugegangen. Ob die Frist dann noch angemessen wäre, ist dann evtl. fraglich. Allerdings setzt auch das Setzen einer unangemessenen Frist eine angemessene in Gang.

Danach ist nach Ablauf der (angemessenen Frist) der Rücktritt möglich. Eine nochmalige Frist muss jedenfalls nicht gesetzt werden. Der Rücktritt ist formfrei. Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich allerdings mindestens die Textform.

Ich weise aber noch einmal darauf hin, dass es durchaus naheliegend ist, dass der Leasinggeber sich für diesen Fall vertragliche Möglichkeiten vorbehalten hat. Dazu ist die Kenntnis des Vertragswortlautes erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

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