Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund Ihrer Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei einem Mangel handelt es sich entsptrechend der gesetzliche Definition des § 536 BGB
um eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache vom vertraglich vorausgesetzten. Maßgeblich ist hierbei der von den Vertragsparteien konkret vereinbarte Grad der Gebrauchstauglichkeit.
Zu berücksichtigen ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt daher die in dem geschlossenen Leasingvertrag vereinbarte Erheblichkeitsschwelle, die bestimmt zu welchem Zeitpunkt ein durch den Leasingnehmer zu vertretender Mangel vorliegt.
Ob die Ihnen durch die Leasingfirma in Rechnung gestellten Mangelerscheinungen nunmehr durch normale Alterung und vertragsgemäße Nutzung entstanden sind ist damit gerade "Tatfrage".
Naturgemäß ist der Leasinggeber daran interessiert, Mängel im Bereich der vereinbarten Erheblichkeitsschwelle, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, als solche zu deklarieren, die nicht auf normaler Alterung oder vertragsgemäßer Nutzung basieren und die der Leasingnehmer damit zu vertreten hätte. Im Umkehrschluss ist der Leasingnehmer daran interessiert derartige Mänge mit umgekehrten Vorzeichen zu werten.
Da Sie die Ihnen von der Leasingfirma in Rechnung gestellten Mängel auf Grund der Ihrer Ansicht nach nicht überschrittenen Erheblichkeitsschwelle zurückweisen, kann ich Ihnen in diesem Rahmen lediglich raten, sich mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, feststellen zu lassen, ob die Ihnen von dem Leasinggeber in Rechnung gestellten Mängel tatsächlich die Schwelle dessen überschreiten, was in der vereinbarten Klausel nicht mehr von der Leasingfirma als durch normale Alterung oder vertragsgemäßen Gebrauch verursachte Abnutzungserscheinungen zu tragen sind.
Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang die Einholung eines "unabhängigen Sachverständigengutachtens", welches an Hand der getroffenen Vereinbarung, die "Schwere" der Mängel überprüft und sodann eine entsprechende Einordnung vornimmt.
Sollte diese Streitbeilegung im außergerichtlichen Bereich nicht möglich sein, bleibt Ihnen leider nur die Klärung des Sachverhalts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sofern Sie die Kosten für die in Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen wollen.
Abschließend erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um einer erste rechtliche Beurteilung des Sachverhalts allein auf Grundlage Ihrer Angaben handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung unter Vorlage aller relevanten Einzelheiten nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Gern stehe ich Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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