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Leasingrate falsch ausgezeichnet

| 26. März 2010 17:56 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt. Ich erkundigte mich am 24.03.2010 in einen Autohaus über ein bestimmtes Fahrzeug. Hier sah ich ein Fahrzeug, dass mit einer Leasingrate von 530 € ausgezeichnet war. Diesen Angebot fand ich sehr interessant. Am 25.03.2010 versicherte ich mich telefonisch nochmals beim Autohaus, ob die Leasingrate in Höhe von 530 € richtig sei. Dies wurde mir am Telefon versichert und gesagt, dass es sich momentan um ein Aktionsangebot handeln würde. Folglich wollte ich heute dieses Auto mit einer Leasingrate von 530 € leasen. Als ich nun den Vertrag abschließen wollte, meinte der Verkäufer, dass die Rate von 530 € nicht stimmen könnte. Nach Rücksprache mit der Vertreibsleitung stellte sich nun heraus, dass es sich wohl um einen Auszeichnungsfehler des Autohauses handelt. Die richtige Rate soll 700 € betragen. Zu diesen Konditionen will ich das Auto nicht leasen und somit kam es auch nicht zur Vertragsunterzeichnung.

Frage:
- Habe ich ein Recht auf die Leasingrate von 530 € (Preisschild hing am Auto und der Preis wurde mir telefonisch bestätigt).
- Fals nein, wovon ich ausgehe. Habe ich irgendwelche Ansprüche auf Schadensersatz. Fahrtkosten etc.


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragender,

bei Werbetafeln, die im Verkaufsraum ausgestellt sind, handelt es sich immer um eine sogenannte "invitatio ad offerendum", d.h. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Wenn Sie also sich für den Wagen interessieren, so geben Sie ein Angebot ab, das jedoch der Vertragspartner (wie hier geschehen) nicht annehmen muss, denn es kann ihm im Rahmen der Privatautonomie nicht zugemutet werden, mit jedem sein Geschäft abzuschließen.

Inwieweit nun die telefonische Aussage verbindlich ist, kann schlecht von hier beurteilt werden, da hier das Telefongespräch entscheidend wäre, d.h. ob hier schon ein Bindungswille oder Vertragsgespräch gesehen werden kann. Auch wäre hier vor allem das Problem der Beweisfrage.

Hieraus würde sich auch Ihre 2. Frage ergeben. Sie können auch vor einem Vertragsschluss Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen (§311 BGB aus „culpa in contrahendo“, c.i.c.). Hierfür wären jedoch konkrete Vertragsverhandlungen notwendig (auch hier Problem der Beweisfrage).

Schildern Sie daher unbedingt den Inhalt des betreffenden Telefongespräches, auch mit wem dieses geführt wurde.

Ich komme dann unverzüglich auf die Frage zurück und verbleibe bis dahin



Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2010 | 19:09

Bei dem Telefongespräch fragte ich einen Verkäufer aus der Neuwagenabteilung (zuständige Abteilung), ob die Leasingrate von 530 € richtig sei. Dieser bejahte mir dies und sagte weiterhin, dass es sich um ein Eröffnungsangebot handle und dieses bis 31.03.2010 gütig sei. Ich kann jedoch nicht nachweisen, dass es hier bereits konkrete Vertragsverhandlungen gegebn hat.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2010 | 19:09

Im Prinzip würde schon eine gewisse Chance bestehen, sich auf einen Bindungswillen zu berufen, jedoch wäre das Risiko in Bezug auf die Kosten der Rechtsverfolgung unverhältnismäßig, da es letztenlich eine Beweisfrage werden wird - und da haben Sie als Anspruchsteller schlechte Karten, da Sie ja schreiben, dass Sie es nicht beweisen könnten!

Ich kann Ihren Ärger verstehen, denke jedoch, dass Sie wenig Chancen haben.

Vielleicht bekommen Sie ja das Autohaus dazu, aus Kulanz doch etwas von deren Vorstellungen abzurücken.

Ich halte Ihnen die Daumen.

Schönes Wochenende und Frohe Ostern
Dr. C. Seiter

Bewertung des Fragestellers 27. März 2010 | 20:59

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