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Laptopreparatur: Welche Rechtsmittel bei mangelhafter, überlanger Reparatur?

11. Januar 2010 14:01 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jochen Bauer

Anfang November 2009 habe ich ein Laptop [Apple MacBook Pro] aufgrund eines defekten externen Netzteiles sowie einiger Pixelfehler zur Reparatur abgegeben. Dies erfolgte innerhalb der 1-jährigen Herstellergarantie im gleichen Ladengeschäft (Apple Authorized Service Provider), bei dem das Laptop erworben wurde.

6,5 Wochen später war der Reparaturvorgang abgeschlossen. Getauscht wurden externes Netzteil, Display, aber auch das WLAN-Modul (da dieses vom Service beim Displaytausch beschädigt wurde) sowie die Hauptplatine (ursprünglich nicht defekt, aber laut Servicemitarbeiter "sicherheitshalber" mitgetauscht).

Die Reparatur hatte zwei Fehler zur Folge, die vor Abgabe nicht vorhanden waren: Der DVD-Brenner wurde nicht mehr nicht mehr erkannt. Ausserdem flackerte das Display in unregelmäßigen Abständen schwarz auf. Ich gab das Laptop mit einer ausführlichen schriftlichen Beschreibung am 22.12.2009 erneut zurück. Zusätzlich schickte ich die Beschreibung mit der Bitte um schnellstmögliche
Abwicklung (Fristsetzung bis zum 05.01.2010) per Einschreiben an die Filialleitung.

Am 05.01. wurde ich von einem Servicemitarbeiter telefonisch informiert, die Probleme seien nun verstanden, es müsse jedoch die Hauptplatine erneut getauscht werden. Meine Rückfrage, ob dies noch innerhalb dieser Woche möglich sei, wurde bejaht, man würde mich diesbzgl. noch am gleichen Tag telefonisch informieren (was nicht geschah). Am Samstag, den 09.01. wurde mir auf Nachfrage, ob das Laptop nun abholbereit sei mitgeteilt, dass die Hauptplatine erst am 08.01. zum Tausch zu Apple geschickt wurde.

Nach nun 10 Wochen seit Abgabe sind alle meine bisherigen Versuche, die Abwicklung zu beschleunigen, fehlgeschlagen. Die Aussagen der Servicemitarbeiter haben wenig zu tun mit dem, was tatsächlich getan wird. Die Servicequalität ist mangelhaft. Beim Tausch von Kompenenten werden keine Neuteile verbaut, sondern gebrauchte, als funktionstüchtig deklarierte Teile, so dass das Laptop mittlerweile aus zahlreichen Tauschkomponenten besteht. Dies wiederum erhöht m.A. die Wahrscheinlichkeit weiterer Defekte.

Stehen mir rechtlichen Mittel zur Verfügung, um eine schnelle Abwicklung zu erzwingen, bzw. um Entschädigung / Wandlung für die enstandenen Aufwände zu erhalten?

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Der Verkäufer hat grundsätzlich das „Recht der zweiten Andienung“, er darf also versuchen, nachzubessern und zu reparieren (oder nachzuliefern). Dieses Nacherfüllungsrecht kann ihm unter Umständen nicht nur einmal, sondern, wie in Ihrem Fall, mehrmals zustehen, wenn es sich um (technisch) anspruchvollere Gegenstände handelt, bei denen eine einzelne Nachbesserung nicht sicher ausreicht. Dies ist hier wohl anzunehmen, v.a. weil die erste Reparatur Fortschritte gebracht hat und nunmehr „nur noch“ teilweise Einschränkungen bestanden haben.
Dieses Recht des Verkäufers besteht jedoch nicht unbefristet. Je länger die Reparatur andauert und je häufiger ein Nachbesserungsversuch stattfand, desto kürzer ist die Zeitspanne, die dem Verkäufer einzuräumen ist.

Sie sollten daher dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist setzen, bis wann der Computer repariert sein und Ihnen im vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung stehen muß. Verstreicht diese Frist, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im ersten Fall erhalten Sie den Kaufpreis zurück, im zweiten Fall können Sie (angemessen) weniger bezahlen. In beiden Fällen haben Sie zudem das Recht, Schadensersatz geltend zu machen; Voraussetzung ist hier, dass Ihnen ein nachweisbarer Schaden, z.B. durch Anmietung eines Ersatzgerätes, aber auch durch Aufwendungen für Fahrten zum Händler, Telefonate etc., entstanden ist.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2010 | 20:56

Sehr geehrter Herr Bauer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Aus meiner Sicht hat die erste Nachbesserung keine Fortschritte gebracht, sondern zu einem drastisch schlechteren Zustand geführt als er vor der ersten Reparatur vorherrschte: Hätte ich anstelle des Reparaturauftrages einfach selbst ein neues Netzteil erworben, wäre damit das Laptop unmittelbar "repariert" gewesen (mit den Pixelfehlern hätte ich leben können, dies war ein eher kosmetisches Problem). Handelt es sich nicht um unsachgemäße Behandlung, wenn bei der Reparatur mehr getauscht wird, als eigentlich nötig und dadurch weitere Fehler produziert werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2010 | 09:11

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ausnahmefällen ist auch ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn ein (erneuter) Reparaturversuch unzumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Reparatur zu lange dauern würde und dadurch oder etwa durch die Nachbesserung der Wert der Kaufsache stark beeinträchtigt wäre. Dies könnte hier bei Ihnen der Fall sein, wenn tatsächlich gebrauchte Teile eingebaut werden, der Laptop somit einem Ersatzteillager ähnelt und nicht mehr als einheitlicher neuer Gegenstand anzusehen ist. Die Unzumutbarkeit müßten aber letztlich Sie nachweisen, weshalb ich es für den sichersten Weg halte, eine kurze, angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu setzen und anschließend vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)

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