Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Verkäufer hat grundsätzlich das „Recht der zweiten Andienung“, er darf also versuchen, nachzubessern und zu reparieren (oder nachzuliefern). Dieses Nacherfüllungsrecht kann ihm unter Umständen nicht nur einmal, sondern, wie in Ihrem Fall, mehrmals zustehen, wenn es sich um (technisch) anspruchvollere Gegenstände handelt, bei denen eine einzelne Nachbesserung nicht sicher ausreicht. Dies ist hier wohl anzunehmen, v.a. weil die erste Reparatur Fortschritte gebracht hat und nunmehr „nur noch“ teilweise Einschränkungen bestanden haben.
Dieses Recht des Verkäufers besteht jedoch nicht unbefristet. Je länger die Reparatur andauert und je häufiger ein Nachbesserungsversuch stattfand, desto kürzer ist die Zeitspanne, die dem Verkäufer einzuräumen ist.
Sie sollten daher dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist setzen, bis wann der Computer repariert sein und Ihnen im vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung stehen muß. Verstreicht diese Frist, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im ersten Fall erhalten Sie den Kaufpreis zurück, im zweiten Fall können Sie (angemessen) weniger bezahlen. In beiden Fällen haben Sie zudem das Recht, Schadensersatz geltend zu machen; Voraussetzung ist hier, dass Ihnen ein nachweisbarer Schaden, z.B. durch Anmietung eines Ersatzgerätes, aber auch durch Aufwendungen für Fahrten zum Händler, Telefonate etc., entstanden ist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Aus meiner Sicht hat die erste Nachbesserung keine Fortschritte gebracht, sondern zu einem drastisch schlechteren Zustand geführt als er vor der ersten Reparatur vorherrschte: Hätte ich anstelle des Reparaturauftrages einfach selbst ein neues Netzteil erworben, wäre damit das Laptop unmittelbar "repariert" gewesen (mit den Pixelfehlern hätte ich leben können, dies war ein eher kosmetisches Problem). Handelt es sich nicht um unsachgemäße Behandlung, wenn bei der Reparatur mehr getauscht wird, als eigentlich nötig und dadurch weitere Fehler produziert werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ausnahmefällen ist auch ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn ein (erneuter) Reparaturversuch unzumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Reparatur zu lange dauern würde und dadurch oder etwa durch die Nachbesserung der Wert der Kaufsache stark beeinträchtigt wäre. Dies könnte hier bei Ihnen der Fall sein, wenn tatsächlich gebrauchte Teile eingebaut werden, der Laptop somit einem Ersatzteillager ähnelt und nicht mehr als einheitlicher neuer Gegenstand anzusehen ist. Die Unzumutbarkeit müßten aber letztlich Sie nachweisen, weshalb ich es für den sichersten Weg halte, eine kurze, angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu setzen und anschließend vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)