Sehr geehrter Fragesteller,
da mit der Instandsetzung des Getriebes ein Erfolg geschuldet war, liegt in Ihrem Fall ein Werkvertrag vor. Daher finden die §§ 631 ff. BGB
Anwendung.
Bei den von Ihnen erwähnten Folgekosten handelt es sich um „Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung". Bezüglich Ihres Nacherfüllungsanspruchs gegen den Werkunternehmer können Sie die Arbeits- und Transportkosten von diesem erstattet verlangen.
Nach § 635 Abs.2 BGB
hat nämlich „der Unternehmer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen."
§ 635 Abs.2 BGB
stellt also klar, dass der Nacherfüllungsanspruch den gesamten Aufwand des Kunden und des Unternehmers umfaßt, den die Beseitigung des Mangels voraussetzt. Und natürlich, dass der Unternehmer diese Kosten tragen muss. Die erneuten Versandkosten müssen Sie also nicht tragen.
Weitere Beschädigungen am Fahrzeug muss der Werkunternehmer nur bezahlen, wenn sie bei der Nacherfüllung entstanden sind. Das ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da der Aus- und Einbau des Getriebes noch nicht die Nacherfüllung ist, sondern lediglich eine Aufwendung zum Zwecke der Nacherfüllung darstellt.
Anders wäre dies nur, wenn der Unternehmer das Getriebe selbst einbaut. Durch den Mangel selbst verursachte Schäden an Ihrem Fahrzeug oder unabhängig von der Nacherfüllung entstandene Schäden muss der Unternehmer ebenfalls nicht ersetzen.
Ich hoffe, dass meine Antwort halbwegs verständlich ist und ich Ihnen weiterhelfen konnte.
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Diese Antwort ist vom 31.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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