Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten.
Für meine folgenden Ausführungen gehe ich in der Annahme, dass Medion der Verkäufer und Lenovo der Hersteller des Laptops ist. Zunächst ist festzuhalten, dass Ihnen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer Medion (nicht gegenüber dem Hersteller Lenovo) gem. §§ 437 ff. BGB
zustehen, sofern ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
vorliegt. Einen solchen Sachmangel unterstelle ich hier einmal, dies ist anhand Ihrer Schilderung zumindest naheliegend. Die Tatsache, dass es sich um sog. „B-Ware" handelt, dürfte auf das Gewährleistungsrecht im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs keine Auswirkungen haben, da selbst bei gebrauchten Sachen die gesetzliche Gewährleistung auf maximal ein Jahr reduziert werden kann und Sie mit Ihren Ansprüchen noch im Rahmen des ersten Jahres liegen.
Grundsätzlich haben Sie bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung, d.h. Mangelbeseitigung gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten beziehungsweise „wandeln" (Begrifflichkeit vor der Schuldrechtsreform im Jahre 2002). Nach § 440 Satz 2 BGB
gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Fraglich ist hier, der wievielte erfolglose Nachbesserungsversuch erfolgt ist. Wie eingangs erwähnt richten sich die Gewährleistungsansprüche, also auch der Nacherfüllungsanspruch, ausschließlich gegen den Verkäufer Medion. Inwieweit Lenovo als Hersteller hier mit Medion kooperiert o.Ä., vermag ich nicht zu beurteilen. Ggfs. hat der Hersteller Lenovo Ihnen auch eine (freiwillige) Garantie gegeben, was ich mir aufgrund der Eigenschaft „B-Ware" zwar kaum vorstellen kann, gleichwohl für möglich halte (schauen Sie dazu bitte in Ihren Kaufvertrag beziehungsweise Garantiebroschüren etc.).
Zwar könnte man erwägen, dass die Nacherfüllung hier bereits zweimal fehlgeschlagen ist, jedoch haben Sie sich bezüglich Ihrer Gewährleistungsansprüche bisher nicht an den Verkäufer Medion gewandt, sondern vielmehr (lediglich) an den Hersteller. Meines Erachtens steht Ihnen gegenüber dem Verkäufer Medion bisher noch kein Rücktrittsrecht („Wandlung") zu – wie gesagt sind mir etwaige Kooperationen zwischen Verkäufer und Hersteller unbekannt.
Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Ad 1.
„Ich denke, ich muss nun erst einmal eine Frist setzen für die Nacherfüllung, oder? Wie lang muss die sein? Worauf muss ich achten?"
Sie liegen völlig richtig. Setzen Sie gegenüber dem Verkäufer Medion eine Frist von etwa 14 Tagen zur Nacherfüllung beziehungsweise zur Mitteilung der Vorgehensweise im Hinblick auf die Nacherfüllung. Weisen Sie auf die bisher fehlgeschlagenen Versuche seitens des Herstellers Lenovo hin, dies schadet jedenfalls nicht. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den Zugang des Schreibens beweisen können (z.B. Einschreiben mit Rückschein, zusätzlich mit Zeugen für den Inhalt des Schreibens; darüber hinaus zusätzlich per Telefax mit Sendebericht und E-Mail).
Ad 2.
„Nach Ablauf der Frist widerrufe ich dann den Kaufvertrag, was ist hierbei zu beachten?"
Wie oben gesagt können Sie erst nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung „widerrufen" beziehungsweise juristisch korrekt formuliert „vom Kaufvertrag zurücktreten". Möglicherweise können Sie sich mit dem Verkäufer Medion auch einigen, dass Sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, da bereits mit dem Hersteller Lenovo erfolglos kommuniziert wurde. Achten Sie bitte wieder darauf, dass alles schriftlich abläuft und bewiesen werden kann.
Ad 3.
„Reicht es, wenn ich den Schriftverkehr per E-Mail erledige, oder muss ich das ganze per Nachnahme mit Rückschein erledigen?"
Wichtig ist lediglich, dass Sie den Zugang sämtlicher Schreiben und Aufforderungen beweisen können. Ein bestimmtes Formerfordernis gibt es nicht.
Ad 4.
„Und bei wem muss ich das Ganze nun eigentlich geltend machen? Bei Medion oder bei Lenovo? Lenovo hat bisher noch nie auf Medion verwiesen wenn es um Wandlung ging, im Gegenteil, es sollte ja ein Brief bezüglich Wandlung von Lenovo zu mir unterwegs sein."
Genau das ist das Entscheidende! Hierbei möchte ich gerne auf meine obigen Ausführungen verweisen. Inwieweit Lenovo mit Medion kooperiert, kann ich nicht beurteilen. Grundsätzlich müssen Sie sich jedoch an Medion als Verkäufer wenden.
Sollten Ihre Fristsetzung(en) fruchtlos verstreichen, so befindet sich die Gegenseite in Verzug, so dass ich Ihnen raten möchte, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Diese Kosten werden Ihnen bei berechtigter Geltendmachung Ihrer Ansprüche von der Gegenseite im Wege des Schadensersatzes erstattet.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollte weiterer Bedarf an einer Beratung oder an einer Interessenvertretung bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mein Kanzleiprofil können Sie dazu auf dieser Plattform einsehen. Abschließend wünsche ich ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Danke für die kompetente,umfangreiche Antwort!
Kurze Gegenfrage:
Der zweite Reparaturversuch ist doch als gescheitert anzusehen, wenn 7 Wochen verstrichen sind, und dazu dann noch die zwei Wochen Fristsetzung, also insgesamt 9 Wochen,nicht wahr?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten.
Sie müssen bitte unterscheiden zwischen der Geltendmachung Ihres Nacherfüllungsanspruchs gegenüber dem Hersteller Lenovo einerseits und gegenüber dem Verkäufer Medion andererseits. Gegenüber Lenovo haben Sie keinerlei Gewährleistungsansprüche, da Lenovo (lediglich) Hersteller und nicht Verkäufer ist. Wenn Lenovo also (freiwillig) aufgrund eines Garantievertrages Reparaturleistungen ausführt, müssen diese nicht zwangsläufig auch dem Verkäufer zugerechnet werden, es sei denn, es besteht eine Art „Kooperation" o.Ä. zwischen Lenovo und Medion. Da hier derartige Angaben fehlen, kann Ihnen in diesem Rahmen lediglich Grundsätzliches aufgezeigt werden, d.h. Medion als Verkäufer hat bisher noch keine fehlgeschlagene Nachbesserung vorgenommen. Demnach kann der zweite Reparaturversuch auch nicht als gescheitert angesehen werden, zumindest nicht im Sinne des Gewährleistungsrechts gem. §§ 437 ff. BGB
.
Nochmals zur Klarstellung: mit Lenovo haben Sie keinen Kaufvertrag geschlossen. Aus eben diesem Grunde stehen Ihnen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Lenovo zu. In einem Vertragsverhältnis stehen Sie zu Lenovo allenfalls unter - mir bisher unbekannten - Umständen im Rahmen eines Garantievertrages. Dies hat aber nichts mit Nacherfüllungsansprüchen, Rücktritt etc. zu tun.
Ich hoffe, letzte Unklarheiten ausgeräumt zu haben. Bei weiteren Fragen können Sie gerne außerhalb dieser Plattform auf mich zukommen, da eine weitere Nachfrage hier nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt