Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Da der Vertrag noch gültig ist, ist der Verkäufer noch an die Auflagen gebunden. Allerdings kann er die Auflagen nicht mehr erfüllen, da er nicht mehr die Verfügungsgewalt über das Grundstück hat.
Sie haben gegen ihn wegen der Nichterfüllung der Auflagen einen Schadensersatzanspruch, dieser könnte jedoch bereits verjährt sein. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übereignung des Grundstückes an den neuen Besitzer und dauert drei Jahre.
Wenn seit dem Verkauf an den neuen Besitzer weniger als drei Jahre vergangen sind, sollten Sie den Verkäufer schriftlich (notfalls per Anwalt) auffordern, Schadensersatz zu leisten. Zusätzlich sollten Sie ihn ebenfalls schriftlich (notfalls per Anwalt) auffordern, die Auflagen zu erfüllen (Dies für den Fall, daß der Kaufvertrag mit dem neuen Besitzer einen entsprechenden Passus beinhaltet.)
Wenn der Verkäufer sich hartnäckig weigert, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, um die Klageaussichten zu prüfen.
Bitte teilen Sie kurz mit, wann der Verkauf stattfand.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hallo Herr Weber,
besten Dank für die schnelle, präzise und ermutigende Antwort.
Der Verkauf des "Verkäufer-Grundstücks" an den jetzigen Eigentümer liegt erst ein Dreivierteljahr zurück.
Ich werde mich also so verhalten wie von Ihnen vorgeschlagen.
Sie meinen, ich habe gute Chancen auf Schadenersatz? Noch irgendwelche Tipps in diesem Zusammenhang?
Viele Grüße nach Berlin,
R. Hildebrand
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann sind die Ansprüche noch nicht verfristet.
Soweit ich es aus Ihren Angaben erkennen kann, haben Sie gute Chancen.
Es wäre hilfreich, zu dem Verkäufer einen guten Kontakt zu pflegen, damit er gegebenenfalls als Zeuge zu Ihren Gunsten aussagen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt