Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Lange her. Gelten die Auflagen aus dem Grundstücks-Kaufvertrag noch?

| 2. März 2010 04:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


16:16

Jemand teilt 1982 sein Grundstück und verkauft mir einen Teil davon. Mein Grundstücksteil ist auf die Durchleitung von Versorgungsleitungen durch seines, das vordere, angewiesen, außerdem aus die Versorgung aus einer gemeinsam betriebenen Flüssiggastankanlage. Die Duldungspflichten des Verkäufers sind beim Kaufabschluss noch nicht im Grundbuch eingetragen eingetragen.

Im notariellen Mietvertrag wird festgelegt, dass sich der Verkäufer verpflichtet, die Grunddienstbarkeiten für mich absichern zu lassen. Außerdem ist ausdrücklich bestimmt, dass "der jeweilige Eigentümer des ... verkauften Grundstücks" berechtigt ist, einen Flüssiggastank auf dem Gelände des Verkäufers zu betreiben und dass auch diese Baulast vom Verkäufer einzutragen ist. DAS IST ABER NIE GESCHEHEN.

Da zum Verkäufer freundschaftliche Beziehungen bestanden und die Versorgung meines Grundstücks immer unproblematisch war, habe ich diesen Dingen weiter keine Aufmerksamkeit geschenkt (und schließlich vergessen).

Jetzt hat der Verkäufer auch seinen vorderen Grundstücksteil verkauft. Der neue Besitzer verlangt jetzt von mir, was er rechtlich verlangen kann, wodurch mir erhebliche Unannehmlichkeiten und vor allem ganz erhebliche Kosten entstehen.

Fragen

a) Ist der ehem. Verkäufer noch an die Auflagen unseres notariellen Kaufvertrags von 1982 gebunden? Bin ich berechtigt, mich an ihm schadlos zu halten?

b) Er hat bereits signalisiert, dass er mit allem, was sein ehem. Grundstück anbetrifft, nichts mehr zu tun haben wolle und dass er mir bei meinen jetzigen Problemen nicht helfen werde.
Wie verhalte ich mich jetzt ihm gegenüber am Besten?

Hinweis. Über Duldungspflichten und nachbarschaftsrechtliche Fragen benötige ich keine Informationen.

Viele Grüße von "Hilde Hilflos"

2. März 2010 | 05:46

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Da der Vertrag noch gültig ist, ist der Verkäufer noch an die Auflagen gebunden. Allerdings kann er die Auflagen nicht mehr erfüllen, da er nicht mehr die Verfügungsgewalt über das Grundstück hat.

Sie haben gegen ihn wegen der Nichterfüllung der Auflagen einen Schadensersatzanspruch, dieser könnte jedoch bereits verjährt sein. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übereignung des Grundstückes an den neuen Besitzer und dauert drei Jahre.

Wenn seit dem Verkauf an den neuen Besitzer weniger als drei Jahre vergangen sind, sollten Sie den Verkäufer schriftlich (notfalls per Anwalt) auffordern, Schadensersatz zu leisten. Zusätzlich sollten Sie ihn ebenfalls schriftlich (notfalls per Anwalt) auffordern, die Auflagen zu erfüllen (Dies für den Fall, daß der Kaufvertrag mit dem neuen Besitzer einen entsprechenden Passus beinhaltet.)

Wenn der Verkäufer sich hartnäckig weigert, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, um die Klageaussichten zu prüfen.

Bitte teilen Sie kurz mit, wann der Verkauf stattfand.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2010 | 16:04

Hallo Herr Weber,

besten Dank für die schnelle, präzise und ermutigende Antwort.

Der Verkauf des "Verkäufer-Grundstücks" an den jetzigen Eigentümer liegt erst ein Dreivierteljahr zurück.

Ich werde mich also so verhalten wie von Ihnen vorgeschlagen.
Sie meinen, ich habe gute Chancen auf Schadenersatz? Noch irgendwelche Tipps in diesem Zusammenhang?

Viele Grüße nach Berlin,

R. Hildebrand

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2010 | 16:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

dann sind die Ansprüche noch nicht verfristet.

Soweit ich es aus Ihren Angaben erkennen kann, haben Sie gute Chancen.

Es wäre hilfreich, zu dem Verkäufer einen guten Kontakt zu pflegen, damit er gegebenenfalls als Zeuge zu Ihren Gunsten aussagen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. März 2010 | 04:31

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Klare Anfrage - klare Auskunft. So hat es der Ratsuchende gern. Danke für die prompte und sehr schnelle Beantwortung.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. März 2010
4,8/5,0

Klare Anfrage - klare Auskunft. So hat es der Ratsuchende gern. Danke für die prompte und sehr schnelle Beantwortung.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht