Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung kommt nur gegenüber der Mieterin in Betracht; der Störer wird als Lebensgefährte oder Untermieter von einer Räumung ebenfalls mit erfasst. Wegen der fortgesetzten Störungen kommen sowohl eine Abmahnung und anschließend eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Zif. 2, wie auch eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Zif. 1 BGB
wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, beides gegen die Mieterin, in Betracht.
Nach Ihren Angaben entsteht der Lärm nicht durch die Mieterin, sondern allein durch den „Lebensgefährten". Wenn die MIeterin diesen in ihre Wohnung wieder aufgenommen hat, so muss sie sich diesen Lärm allerdings zurechnen lassen.
Allerdings sind Ihre Darstellung zu Art und Umfang der Lärmbeeinträchtigungen nur sehr kurz, so dass man auf dieser Basis keinen eindeutigen Rat geben kann, wie groß die Erfolgsaussichten einer Kündigung sein werden. Aus meiner Sicht sollten Sie zur Vorbereitung der weiteren Maßnahmen zunächst ein Lärmprotokoll erstellen. Dies sollte den folgenden Aufbau haben:
- Datum, Uhrzeit der Lärmbeeinträchtigungen
- Dauer
- Art und Intensität des Lärms
- Verursacher
- Zeugen
Sie können zudem auch zurückliegende Beeinträchtigungen aufnehmen, an die Sie sich erinnern können, zum Beispiel weil Polizeieinsätze stattfanden. Je genauer diese Darstellung ist, desto besser sind die Aussichten. Vielleicht können Sie auch die Nachbarmieterin dafür gewinnen, ein solches Protokoll anzulegen.
Ich empfehle zunächst in jedem Fall aber eine Abmahnung gegen die Mieterin auszusprechen. Diese könnte wie folgt formuliert sein:
„Anschrift
Betr.: Abmahnung betreffend das Mietverhältnis … (genaue Beschreibung, siehe Mietvertrag)
Sehr geehrte Frau …,
hiermit mahne ich Sie wegen der fortgesetzten Störungen durch Sie und Ihren Lebensgefährten, Herrn …, der derzeit mit Ihnen in der oben genannten Wohnung lebt, ab.
Es kommt ständig zu erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung (Ruhezeiten) sowie das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Zum Beispiel (hier einige Beispiele aufführen, so exakt beschrieben wie möglich).
Ich fordere Sie auf, die Ruhezeiten zu beachten und die von Ihnen ausgehenden Lärmstörungen zu unterlassen. Sollten Sie sich an diese Vorgabe nicht halten, muss ich das bestehende Mietverhältnis voraussichtlich fristlos kündigen. Beachten Sie, dass Sie als Mieterin auch für den Lärm in Anspruch genommen werden können, der von Personen ausgeht, die Sie in Ihrem Hausstand aufgenommen haben.
Gez."
Das Hausverbot kommt wohl nicht in Betracht, weil der „Lebensgefährte", jedenfalls solange er noch Aufnahme in der Wohnung der Mieterin findet, mit in den Schutzbereich des Mietvertrags fällt. Anders sähe es nur aus, wenn der Störer Untermieter wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
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