Sehr verehrte Fragestellerin,
dem Ladeninhaber steht es frei, Strafantrag wegen Diebstahles gegen Sie zu stellen. In dem Fall wäre grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einzuleiten.
Lag der Wert genau bei oder unter 30,- Euro, so wäre die Tat nur auf Antrag hin zu verfolgen, also nur dann, wenn der Landeninhaber Strafantrag stellt, heißt, die StA dürfte nur dann Ermittlungen gegen Sie einleiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies gebieten würde.
Lag der Wert über 30,- Euro, so könnte die StA unabhängig davon, ob Strafantrag gegen Sie gestellt würde, von sich aus Ermittlungen gegen Sie einleiten.
Die StA kann aber von der Verfolgung der Tat dann absehen, wenn Sie geringfügig ist, heißt, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht die Täterschuld als gering anzusehen ist und die Tatfolgen als gering einzustufen sind. Angesichts der Tatsache, das Sie Ersttäterin sind und der Wert der entwendeten Sache geringfügig ist und wegen der Rückgabe auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ist ein Absehen von der Verfolgung nicht unwahrscheinlich.
Sie StA kann auch die Ermittlungen gegen Auflagen und Weisungen einstellen. In dem Fall könnte Ihnen gegen Einstellung aufgegeben werden, etwa Geld an ein gemeinnützige Organisation zu zahlen oder etwa gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Bei Absehen von der Verfolgung und der Einstellung käme es zu keinem gerichtlichen Verfahren, damit auch zu keinem Urteil, folglich auch zu keinem Eintrag ins BZR.
Würde die Ermittlung nicht eingestellt oder von der Verfolgung nicht abgesehen und daher die Tat zur Verhandlung gebracht, so hätten Sie, weil Ersttäterin und der Wert der entwendeten Sache geringfügig ist bzw. der Wert der entwendeten Sache die Geringfügigkeitsgrenze des § 248a StGB nur marginal überschreitet und weil wegen Rückgabe auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist zunächst nur eine Geldstrafe zu erwarten, die dreißig Tagessätze nicht wesentlich überschreiten dürfte, eher noch darunter liegen sollte. Zwar wäre die Strafe ins BZR einzutragen, im Führungszeugnis würde sie aber nicht erscheinen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen würde, was Ihren Angaben nach fernliegt.
Freilich können Sie versuchen, sich durch Zahlung einer Summe an den Ladeninhaber von einer Anzeige/vom Strafantrag freizukaufen. Sie sollten sich aber des Risikos bewusst sein, dass eine solche Vereinbarung den Ladeninhaber nicht daran hindert, trotzdem doch Strafantrag zu stellen bzw die Tat zur Anzeige zu bringen.
Ihr Aufenthaltsrecht wird von Anzeige oder Strafantrag nicht tangiert. Auch ein Urteil, wenn es in Ihrem Falle dazu kommen sollte, hat angesichts des zu erwartenden geringen Strafmaßes keine Auswirkungen auf Ihren Status. Eine zwingende Ausweisung könnte nur unter den Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA