Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Theoretisch könnten ihnen aufgrund eines Mangels Gewährleistungsansprüche zustehen.
Allerdings sind diese Ansprüche bereits verjährt (2 Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs, § 438 BGB) und im Streitfalle wird sich der Händler auf diese Verjährung berufen.
Sie müssten dann darlegen und beweisen, dass der Händler einen relevanten Vorschaden arglistig verschwiegen hat, denn dieser Anspruch fällt nicht unter die 2-jährige Verjährungsfrist, sondern verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels. Ein solcher Beweis dürfte aber schwer zu erbringen sein. Sie bräuchten hier wohl schon eine zuverlässige Aussage des Vorbesitzers, dass der Händler beim Ankauf des Fahrzeugs über den Schaden informiert wurde o.ä. Ansonsten sehe ich leider kaum Chancen, nach 4,5 Jahren gegen den Händler noch einen Anspruch auf eine Reparatur durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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