Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass ein Unternehmen verschiedene Produkte vertreibt und für diese ein eigenes corporate design entwickelt. Bei Rechnungen einer GmbH sind die Anforderungen der §§ 14 UStG
, 35a GmbHG
unbedingt einzuhalten.
Es kann zudem in der Tat bedenklich sein, wenn erst im Kleingedruckten auf den Vertragspartner hingewiesen wird, etwa wenn Sie einen Webshop betreiben möchten und im Impressum keine Angaben zum Betreiber getätigt werden. Auch sind Verstöße gegen das UWG nicht auszuschließen. Im Rahmen dieser Plattform kann leider keine abschließende Beurteilung dahingehend erfolgen, ob Sie sich noch auf rechtssicherem Gebiet, einer „Grauzone" oder im rechtswidrigen Bereich befinden, da im Detail geprüft werden muss, wie Ihr Außenauftritt erfolgen soll. Hiermit sollten Sie – wie auch mit der Erstellung Ihrer AGB – einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank zunächst führ Ihre Antwort, bei der jedoch in keiner Form auf die Fragestellung eingegangen wurde.
Die Gesellschaft besteht beireits seit über 30 Jahren, insofern ist klar, welche Angaben nach §§ 14 UStG
, 35a GmbHG
einzuhalten sind. Darüber hinaus sind wir uns auch sehr bewusst darüber, korrekte Angaben im Impressum aufzuführen. DIes hat jedoch mit dem Problemstellung nichts zu tun.
Laut UWG wären Zweifel höchstens bzgl. "Irreführende geschäftliche Handlungen" (https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html) angebracht.
Welchen dieser Punkte sehen Sie als kritisch an? Aus meiner Sicht wäre dies wenn überhaupt:
"(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft."
Da es sich jedoch nicht um mitbewerber handelt, sollte dies nicht zum Tragen kommen.
Vielen Dank vorab für eine aussagekräftige Antwort.
Beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihren Angaben hat sich Ihr geschäftlicher Hintergrund nicht ergeben, was in Bezug auf die Art und Umfang der Außendarstellung leider auch nach der Nachfrage nicht der Fall ist. Ohne detaillierte Kenntnis Ihrer Pläne ist eine seriöse und aussagekräftige abschließende Beurteilung nicht möglich. Hier kann auch kein Vergleich mit Mitbewerbern vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt