Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Die einzige Möglichkeit, wie Sie schnell und ohne Fristbindung aus dem Arbeitsverhältnis rauskommen können ist tatsächlich ein Aufhebungsvertrag.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB
wird hier nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht möglich sein.
Zum einen muss der wichtige Grund in der Regel innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen, zum anderen muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Da Sie aber schon seit ca. 2 Jahren auf der Warteliste der Universität stehen, scheidet dies hier aus.
Wenn Sie bereit sind Nachteile in Kauf zu nehmen – z.B. nur eine geringe oder keine Abfindung, Verzicht auf Resturlaub, können Sie dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag durchaus schmackhaft machen.
Allerdings beruht ein solcher Aufhebungsvertrag immer auf dem guten Willen beider Parteien und Ihr Arbeitgeber wird wahrscheinlich nachfragen, warum Sie ihn verlassen wollen.
Sofern Ihnen noch genug Urlaub für diese Jahr zusteht (Sie haben grundsätzlich den vollen Urlaubsanspruch) wäre auch noch eine ordentliche Kündigung möglich wobei Sie dann für die Dauer der Kündigungsfrist Ihren Resturlaub nehmen und hier – sofern die Vorschriften der Universität dies zulassen – bereits mit dem Studium beginnen.
Theoretisch wäre es natürlich auch möglich, dass Sie eine fristlose Arbeitgeberseitige Kündigung „provozieren". Davon würde ich Ihnen allerdings abraten, da dies äußerst negative Folgen haben kann (Arbeitszeugnis, Sperre ALG I), insbesondere wenn irgendwie herauskommt, dass Sie die Kündigung provoziert haben.
Der sauberste Weg ist und bleibt also ein Aufhebungsvertrag, bei dem Sie Ihrem Arbeitgeber soweit wie möglich entgegenkommen.
Erzwingen können Sie einen solchen Vertrag allerdings nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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