Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall dürften Sie mit dem Kursanbieter einen Dienstvertrag (§§ 611 ff.BGB) geschlossen haben. Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste, der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Grundsätzlich sind Sie an Verträge, die Sie schließen, gebunden und können sich hiervon nicht ohne weiteres wieder lösen. Sie müssen daher die Kursgebühr auch zahlen, wenn Sie nicht an dem Kurs teilnehmen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme bei dem Kursanbieter liegen.
Nach Ihrer Schilderung beruhte der Nichtantritt aber auf Gründen, die Ihrer Risikosphäre und nicht dem Risikobereich des Anbieters zuzuordnen sind. Schließlich hatte der Anbieter keine Einflußmöglichkeit bezüglich des Notfalls bei der Arbeit. Insofern war schon die Ermöglichung eines Ausweichtermins eine reine Kulanzleistung des Anbieters. Daher scheidet auch ein wichtiger Grund aus, der für eine außerordentliche Kündigung notwendig gewesen wäre. Da Sie diesen Termin aber wiederum aus persönlichen Gründen (arbeitsbedingter Umzug) abgesagt haben, braucht der Anbieter Ihnen weder einen weiteren Ersatztermin anzubieten noch die Vergütung zurückzuzahlen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn dies vertraglich geregelt wäre, z.B. in AGB. Dies scheint bei Ihnen aber wohl nicht der Fall zu sein. Auch ist der Anbieter nicht verpflichtet, AGB zu haben. Auch besteht keine Hinweispflicht darauf, dass auch bei Nichtantritt die Vergütung zu zahlen ist, da sich dies direkt aus dem Gesetz ergibt. Ich sehe daher leider wenig Chancen, die Gebühren zurück zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich habe ja nie einen "Dienstvertrag" unterschrieben oder gesehen. Oder meinen SIe, dass ich den einfach so schon "unterzeichnet" habe, als ich die Kursgebühr überwiesen habe?
Oder was ist denn dann ein Dienstvertrag von dem Sie sprechen?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ein solcher Dienstvertrag kommt, wie jeder andere Vertrag auch, durch Angebot und Annahme zustande. Eine bestimmte Form bzw. Unterzeichnung ist nicht erforderlich, der Vertrag kann auch mündlich oder per E-Mail geschlossen werden. Entscheidend ist, dass Sie sich über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages wie Umfang der Vergütung und der Dienstleistung geeinigt haben. Üblicherweise stellt dabei die Kursbuchung Ihr Angebot dar, dass vom Anbieter durch ein Buchungsbestätigung angenommen wird. Nach Abschluss des Vertrages hat der Anbieter daher Anspruch auf Vergütung, auch wenn Sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen (wobei aber der Kursanbieter evt. ersparte Aufwendungen abziehen muss, § 615 BGB
).
Wurde aber noch gar kein Vertrag geschlossen, sondern nur eine rechtlich unverbindliche Buchung abgegeben, oder der Vertrag rechtzeitig ordentlich gekündigt, hätte der Kursanbieter natürlich auch keinen Anspruch auf die Kursgebühr und müsste diese zurückerstatten. Da Sie die Details zum Vertragsschluss aber nicht angegeben haben, lässt sich diese Frage leider nicht abschließend beantworten.
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen