Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich Sie daraufhinweisen, dass sich eine Antwort nur auf die von Ihnen gemachten Angaben berufen kann.
1.Schäden am Keller
Da ich davon ausgehe, dass die Schäden im Keller durch das auslaufende Wasser höher sind, als der Schaden am Wärmetauscher beantworte ich die Möglichkeit, den Schaden im Keller gegenüber dem Hersteller geltend zu machen zuerst:
Gegen den Hersteller haben Sie:
Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/index.html
das Produkthaftungsgesetz grefit nur, wenn sachfremde( also nicht der eigentlich defekte Gegenstand) durch einen Produktionsfehler beschädigt werden.
Dies könnte auf die Beschädigungen in Ihrem Keller zutreffen [ diese wurden durch einen Defekt an dem vom Hersteller hergestelleten Gerät verursacht]- sofern keiner der unter § 1 ProdHaftG ggenannten Ausschlussgründe vorliegt. ( Dies bedarf in Ihrem Fall einer genaueren Prüfung, evtl. eines Sachverständigengutachtens - lassen Sie sich zudem die Feststellung des Monteurs bzw. der Fachfirma, die den Fehler entdeckt hat- sofern noch nicht geschehen- schriftlich bestätigen). Dabei muss geklärt werden, ob der Hersteller den Mangel hätte erkennen müssen.
Informieren Sie den Hersteller (nocheinmal) schriftlich (per Einschreiben + Fax) vom Vorliegen eines Fabrikationsfehlers [ um die Verjährung zu hemmen].
2.Schäden am Wassertauscher
Ohne den genauen Passus der "freiwilligen" Nachkaufgarantie lässt sich zu der Nachkaufgarantie keine Auskunft geben.
Garantien der Hersteller sind freiwillige Leistungen, die oft an bestimmte Bedingungen gebunden sind - aus diesem Grund lässt sich ohne den konkreten Vertrag leider nicht sagen, ob das bei Ihnen defekte Teil von der freiwilligen Garantieleistung umfasst wird, oder nicht.
Sollte der bei Ihnen eingetreteten Mangel unter die Garantiebedingungen fallen, so ist grundsätzlich der Garantiegeber der Anspruchsgegener gegegen den Sie den Anspruch zu richten hätten. Der Hersteller hat durch das Anbieten von frewilligen Garantieleistungen einen "Garantievertrag" mit Ihnen geschlossen- Sie müssten demnach Ansprüche aus einem "Garantievertragsverhältnis" gegenüber dem Hersteller geltend machen.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Hersteller anscheinend nicht kooperativ zeigt und Ihnen vermutlich ein beträchtlicher Schaden entstanden ist empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Betreuung der und Durchsetzung der Ansprüche zu betrauen.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Seite.
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Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
www.kanzlei-bauer.eu