Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Frage betrifft den Bereich der Ausübung des Sorgerechtes.
Zutreffend ist vorab, dass Ihnen beiden das gemeinsame Sorgerecht auch weiterhin nach der Trennung zusteht. Das heisst die Personensorge, wie auch die Vermögenssorge der Kinder sind von Ihnen beiden im Grunde gleichwertig auszuüben.
Allerdings gilt für den "Unterbereich" des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, dass derjenige, der die Kinder tatächlich in Obhut hat, bei dem die Kinder also ihren gewöhlichen Lebenmittelpunkt haben, über den Aufenthalt bestimmen darf, soweit keine völlig einschneidenden Entscheidungen ( z.B entfernter Umzug ) getroffen werden.
Dem anderen Elternteil steht das Besuchsrecht im Rahmen des Umgangsrechtes zu. Über den allgemeinen Aufenthalt ( z.B auch bei Urlaubreisen ) kann der andere Elternteil hingegen nicht entscheiden.
D.h. sofern die Kur für Ihre getrennt lebende Ehefrau erforderlich ist und die Betreuung des Kindes vor Ort gewähleistet werden kann, können Sie dem Kuraufenthalt nicht widersprechen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn gewichtige Gründe des Kindeswohl dagegen sprechen würden, was Sie dann auch noch darzulegen hätten. Nach meiner Einschätzung können Sie daher dem Vorhaben Kuraufenthalt nicht erfolgreicht widersprechen.
Natürlich sollten Sie aber anbieten- sofern Ihnen dies beruflich möglich ist - Ihr Kind während der Kur zu sich zu nehmen.
Auch für Ihren 15 jährigen Sohn gilt im Grunde dasselbe. Wenn nicht konkrete Gründe gegen eine zeitweise Betreuung durch Verwandte sprechen, kann Ihre Frau als die vorrangig Betreuende die Entscheidung über einen kurzfristigen Aufenthalt während der Kur ohne Ihre Zustimmung treffen. Als ebenfalls Sorgeberechtigter und Vater sollten Sie aber nach Möglichkeit darauf drängen, dass Ihr Sohn zu Ihnen kommt. Hier wäre grundsätzlich sogar eine vorläufige Anordnung des Familiengerichts über den Umgang während der Zeit der Abwesenheit Ihre Frau möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihen auch sonst für weitere familienrechtliche Fragestellungen oder eine Vertretung in einem anstehenden Scheidungsverfahren gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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