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Kundendaten speichern & mit Facebookprofil verbinden - rechtmäßig?

3. September 2013 19:32 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Datenschutzrechtliche Fragen bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten

Anbei die Anfrage, wir sind darüber hinaus auf der Suche nach einem Anwalt der uns bei der Verfassung der Eula unterstützen kann.

Der Plan in Schritten A & B:
A.) Die Facebook Daten von Hotel Gästen einlesen, analysieren und speichern:
Gäste in einem Hotel werden gefragt um ihre Meinung über das Hotel in einem Online-Fragebogen zu geben. Im Gegenzug erhalten Gäste bestimmte Hotel-Dienstleistungen. Dafür müssen Gäste einer Facebook App die Berechtigung geben um persönliche Information ein zu lesen (inklusive: Likes, Status updates, Freundesliste etc.). Unstrukturierte Daten (z.b. status updates) werden automatisch semantisch analysiert und interpretiert)und die Ergebnisse in einer Datenbank abgespeichert.
B.) Abgleich mit Kunden Daten des Hotels:
Die Gäste Buchungs-Daten des Hotels (z.b. Manfred Musterman war schon 2 mal hier etc.) werden dann mit der Datenbank aus Facebook Daten abgeglichen und zusammen abgespeichert.

-Die Datenbank wird anschließend anonymisiert dem Hotel zur Verfügung gestellt der nun bestimmten Gruppen von ehemaligen oder derzeitigen Gästen Informationen zukommen lassen kann. Dem Hotel werden die personenbezogenen Daten* (z.b. Des Namens von Manfred Mustermanns) nicht Zugängig gemacht.

*Generelle Anonymisierung aller Datenbeständen nach dem einlesen und abgleichen wäre denkbar, ist aber zurzeit nicht geplant. Falls dies rechtliche Probleme ausräumen würde, bitte ich sie darauf gegebenenfalls hin zu weisen.

Die Fragen:
1.) -Inwieweit ist so ein 'Abgleich' und Speicherung von Kundendaten eines Hotels mit denen aus Sozialen Netzwerken rechtlich erlaubt bzw. reglementiert?

2.) -Worauf müssen wir in unserer 'Privacy policy' und 'Terms of Services/Eula' spezifisch achten damit wir die Daten rechtmäßig einlesen, analysieren und speichern können?
Bzw. um welche Zustimmung müssen wir den Gast genau fragen? (z.B. ich bin damit einverstanden wenn das Hotel mich in der Zukunft über besondere Angebote informiert.)

3.) -Wie lange dürfen wir diese personenbezogenen Daten speichern, selbst wenn der Gast sich nicht mehr im Hotel befindet und keine neue Buchung vorliegt.?

4. September 2013 | 07:47

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1.

Wenn der jeweils Betroffene in ausdrücklicher Weise seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erklärt, bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken.

Wichtig ist jedenfalls, dass die Einwilligung der Betroffenen vor der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten vorliegt.

Die Begriffsbestimmungen in § 3 BDSG helfen weiter.
Danach sind "personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)", wozu bspw. Alter, Anschrift, E-Mail-Adresse zählen.


2.

Die Erteilung der Einwilligung durch die Betroffenen muss freiwillig und schriftlich erfolgen.
Dabei muss über den Zweck der Erhebung oder die Nutzung der personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Für den Fall, dass die gewonnenen Daten für einen weiteren Zweck genutzt werden sollen, bedarf es einer neuerlichen Einwilligung des/der Betroffenen.

Darüber hinaus müssen Sie dem Transparenzgebot Genüge tun, d.h., dass Sie mit Ihrem Namen aufzutreten haben, damit Sie auch für Ihre Handlungen haftbar gemacht werden können.


3.

Hinsichtlich der Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten ist insoweit § 35 BDSG einschlägig.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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