Sehr geehrter Fragesteller,
die Sperrung des aktuellen Arbeitsstandes ist problematisch. Zum einen haben Sie hierfür keine Vereinbarung in Ihrem Vertrag getroffen. Daher dürfte Ihr Kunde an dem bereits genutzten Entwicklungsstand das Eigentum schon erworben haben. Zum anderen ist zwischen Ihnen und dem Kunden strittig, ob und wenn ja in welchem Umfang die abgerechneten Arbeiten auch erbracht wurden.
Sie sind der Meinung, dass Sie die abgerechnete Arbeit erbracht hätten. Ihr Kunde ist der Meinung, dass weitere Funktionalitäten zu dem Teil der Leistung gehören, der bereits abgerechnet wurde.
Die Vereinbarung monatliche Rechnungsstellung nach Aufwand und Budget ist nicht so konkret, dass sich daraus zweifelsfrei entnehmen läßt, wann welcher Betrag geschuldet ist.
Wenn nun theoretisch das Gericht zu dem Ergebnis kommen würde, dass Sie den abgerechneten Teil der von Ihnen geschuldeten Leistung noch nicht vollständig erbracht haben, kann dies tatsächlich höhere Schadensersatzforderungen gegen Sie auslösen.
Nach § 273 I BGB
haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Ihnen gebührende Leistung bewirkt ist.
Sie dürfen also die Auslieferung der weiteren Entwicklungsstufen solange zurückbehalten, bis Sie für die bereits erbrachte und abgerechnete Leistung Ihr Geld erhalten haben.
Sie müssen Ihren Kunden jedoch darüber informieren, dass Sie von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werden, bis er gezahlt hat.
Der Kunde kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 III BGB
durch Sicherheitsleistung abwenden.
Zusätzlich zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können Sie beim Amtsgericht Klage auf Zahlung einreichen.
Eine solche Klage würde jedoch mehrere Monate dauern, bis es zur Entscheidung kommt.
Wegen der langen Dauer eines Prozesses sollte eine Zahlungsklage nur die letzte Möglichkeit sein. Zudem sind die Prozesskosten, wenn wegen jeder Rechnung einzeln geklagt wird höher, als wenn eine Klage auf den gesamten Betrag nach Abschluß der Arbeiten eingereicht wird.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, dass Sie Ihrem Kunden mitteilen, dass weitere Funktionalitäten erst dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die bisherigen Rechnungen bezahlt sind, er aber die Möglichkeit hat, den bereits in Rechnung gestellten Betrag beim Amtsgericht oder auf einem Underkonto eines Anwalts zu hinterlegen.
Die weiteren Funktionalitäten sollten Sie weiter entwickeln, so dass Sie nach Ablauf der 22 Wochen in der Lage sind, das Programm fertig zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten die neu entwickelten Programmteile jedoch erst dann zur Verfügung stellen, wenn die bereits berechneten bezahlt oder hierfür Sicherheit durch Hinterlegung erbracht wurde.
Wenn das Programm fertig gestellt ist, und er bis dahin immer noch nicht gezahlt hat, müssen Sie allerdings doch Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung/Freischaltung des gesamten Programms einreichen.
Dabei können Sie dann für die einzelnen Teilbeträge auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzug fordern.
Der erste Tag für den Verzugszinsen gefordert werden dürfen, ist für jeden Teilbetrag, der Tag nach dem Tag, indem Ihr Kunde die Mahnung erhalten hat.
Erst einmal herzlichen Dank für ihre umfassende Antwort, auch wenn sie leider nicht das gewünschte Ergebnis gebracht hatte.
Ich werd ihre Antwort zum Anlass nehmen lokal einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Das Projekt würde mein noch sehr junges Unternehmen u.U. in die Insolvenz treiben, wenn der Kunde nicht zahlt, da ich auch externe Projektmitarbeiter zu entlohnen habe und das gesamte Projektvolumen meinen letzten Jahresumsatz entspricht.
Muss ich bei der Wahl des Anwalts etwas spezielles beachten? Über einen Einzeiler ihrerseits dazu würde ich mich sehr freuen.
Der Kollege vor Ort sollte sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht beschäftigen und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, also keinen Abschluß eines davon abweichenden Honorarvertrag verlangen.
Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass Sie die abgerechneten Teilleistungen ordnungsgemäß erbracht haben und Ihr Kunde sich in Verzug befindet, dann muß Ihr Kunde auch die Gebühren für den lokalen Kollegen ersetzen. Dies jedoch nur in Höhe der Gebühren nach dem RVG.
Wenn sie einen Honorarvertrag mit höheren Gebühren abschließen, bleiben Sie auch im Erfolgsfall auf der Differenz zur Vergütung nach RVG sitzen.
Die Verträge, die Sie mit den externen Projektmitarbeitern geschlossen haben, müssen Sie auch dann erfüllen, wenn der Vertrag mit Ihrem Kunden nicht richtig abgewickelt wird. Denn für die externen ist nicht Ihr Kunde der Vertragspartner sondern für diese sind Sie der Vertragspartner. Wenn Sie ihren externen sagen würden, dass diese mit der Arbeit aufhören sollen, könnten Sie wegen der Leistung der externen in Annahmeverzug geraten und wenn diese ihre Leistung später nachholen, doppelt zahlen müssen.
Dies ist ein weiterer Grund, die Entwicklung des Programms fortzusetzen die weiteren Programmteile dem Kunden aber solange wie er sich in Verzug befindet noch nicht zur Verfügung zu stellen.
Beim nächsten Projekt sollten Sie im Vertrag genau vereinbaren, für welche Teilleistungen welche Abschlagszahlungen zu leisten sind.
Zudem sollten Sie sich von dem Kollegen vor Ort einen Eigentumsvorbehalt formulieren lassen, der es Ihnen erlauben würde, nicht bezahlte Programme/Programmteile wieder zurück holen/sperren zu können.
Da Ihr Kunde das Programm über Ihren Webserver gewerblich zu nutzen scheint, kann es durchaus sinnvoll sein die Daten seiner Kunden zu speichern, um dann nach einem gewonnenen Prozess die Zahlungsansprüche Ihres Kunden gegen seine Kunden pfänden zu können.