Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kunde lies mich nicht nachbessern

| 7. April 2020 12:19 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Lengnick

Guten Tag,

Muss mein Kunde, ein gewerblicher Auftraggeber, mich nicht erstmal zu einer Nachbesserung von Mängeln auffordern, bevor er meinen Rechnungsbetrag kürzt?

Es geht um einen Urheberwerkvertrag.

Sehr geehrter Mandant,

ich vernachlässige einmal den Sonderfall, dass Sie die Nachbesserung endgültig abgelehnt haben ( der Fall liegt so gut wie nie vor ) Eine Rechnung kann auch "gekürzt" werden, wenn der Kunde einfach ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels oder einer Gegenforderung ausübt. So lange der Kunde noch nicht auf der Stufe von Nachbesserung oder Ersatzvornahme ist, hat er das Zurückbehaltungsrecht und es nützt Ihnen nichts, dass der Kunde die Formalien nicht einhält.

Aus Ihrer Sicht ist entscheidend, ob Sie feststellen können, dass eine Nachbesserung durch Sie durch den Kunden vereitelt wurde oder absehbar ist, dass die Nachbesserung vereitelt wird, bevor der Kunde die formalen Voraussetzungen für ein endgültig durchsetzbares Gegenrecht geschaffen hat. Dann würde Ihre Forderung ohne Rücksicht auf die Gegenrecht durchsetzbar.

Prozessual würde also der Werklohnklage, gerichtet auf Zahlung, Zug um Zug gegen Nachbesserung stattgegeben. Sofern der Kunde in Annahmeverzug mit der Nachbesserungsleistung kommt, wird der Anspruch sinnvoll klagbar. Man kombiniert den Zug um Zug Antrag mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kunde in Annahmeverzug ist.

Ich empfehle, den Mangel zu prüfen, ggf. Nachbesserung anzubieten und wie beschrieben vorzugehen.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2020 | 13:55

Sehr geehrter Herr Lengnick,
vielen Dank für Ihre Antwort. Der Kunde stellte mich per E-Mail vor vollendete Tatsachen: Die Mängelbeseitigung wäre bereits durch einen internen Mitarbeiter durchgeführt worden. In der Mail schlägt der Kunde einen auf 80% reduzierten Rechnungsbetrag vor, den er auch bereits überwiesen hat. Ich habe darauf bis jetzt nicht reagiert. Wenn ich sie richtig verstehe, hat sich der Kunde so nun selbst um Minderung oder meine Nachbesserung gebracht und ich kann den vollen Betrag einklagen?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2020 | 14:11

Dann ist der Anspruch ohne Zug- um Zug Einschränkung durchsetzbar. Abgesehen von dem Sonderfall, dass der Kunde einen besonderen Grund für die sofortige Nachbesserung hatte, übergeht er ihr Nachbesserungsrecht.
Weitergehender Beratungen kann ich in diesem Rahmen nicht leisten.
Stephan Lengnick
Rechtsanwakt

Ergänzung vom Anwalt 7. April 2020 | 12:54

Es hat sich in Darstellungsfehler eingeschlichen. Der Fall ist noch auf der Stufe der Nachbesserung. Die endgültig die Forderung kürzenden Gegenrecht sind klassischerweise Minderung, Schadensersatz oder Aufrechnung mit den Kosten der Ersatzvornahme. Hierfür müsste der Kunde eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Bewertung des Fragestellers 7. April 2020 | 16:09

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?