Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Sie müssen unterscheiden zwischen Verträgen mit Verbrauchern (B2C) und Verträgen mit Unternehmern (B2B). Bei B2C Verträgen, die ausschließlich mit Telekommunikationsmitteln (per E-Mail, über das Internet, Telefon etc) abgeschlossen wurden, haben die Kunden das Recht, den Vertrag zu widerrufen, wobei die Frist je nach Art des Vertrages zu berechnen ist. Dieses Recht können Sie nicht absprechen. Sie haben in diesen Fällen auch kein Recht auf Schadensersatz.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht. Die Unternehmer müssen die Ware unmittelbar nach Erhalt überprüfen und können nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Wenn ein solcher Kunde einen Vertrag abschließt und kein Rücktrittsrecht vorliegt – z.B. wegen Mängeln – ist er an den Vertrag gebunden und Sie können die Abnahme und Zahlung verlangen. Sollte der Gegner das nicht erfüllen, können Sie die Zahlung einklagen unter Anbietung der Übergabe der Kaufsache.
3. Sie können die Kosten für die weitere Lagerung der Ware als Schadensersatz geltend machen. Sie können entgangenen Gewinn geltend machen, also z.B. wenn Sie aufgrund der Lagerung keine neue Ware einlagern konnten und nun bei Bestellung die Ware teurer geworden ist. Sie können nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung und Anbietung der Ware die Mahngebühren einfordern. Auch Rechtsanwaltskosten können eingefordert werden, wenn ein Anwalt für die Geltendmachung der Ansprüche notwendig war und die Sache juristisch nicht einfach gelagert war.
Die Höhe kann ich an dieser Stelle nicht beziffern, das muss für den Einzelfall geprüft werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre Antwort...
In meinem geschilderten Fall verlief die Kontaktaufnahme über eine Seite im Internet für Händler...Da die Kundin mir ja geschrieben hat, das Sie die Ware exportieren möchten, kann ich doch von einer Händlerinh ausgehen, zumal 300 Jeans bestellt worden sind. Ansonsten könnte doch jeder Händler erst einmal privat kaufen, weil er dann mehr rechte hat, oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank schon jetzt!
MfG
Oliver Jünemann
Ich halte Ihre Annahme für berechtigt.
Um jedoch schon bei Abschluss des Kaufs sicherzugehen, sollten Sie zwei getrennte Bereiche für VErbraucher und Unternehmer schaffen. Aufgrund der Anmeldung im jeweiligen Bereicht liegt dann zumindest schon ein Anscheinsbeweis für die Händlertätigkeit vor.
Bei 300 Jeans ist von Handel auszugehen, es sei denn, die Kundin beweist das Gegenteil.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin