Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihre Annahme zu der Kündigungsfrist ist teilweise richtig.
Für die Anwendung der kurzen Kündigungsfrist im Untermietverhältnis müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Wohnraum wurde möbliert vermietet.
- Der Untermietvertrag für möblierte Räume ist nicht zeitlich befristet.
- Das untervermietete Zimmer oder die untervermieteten Zimmer, ist / sind Teil der vom Vermieter (Hauptmieter) selbst bewohnten Wohnung.
- Der Wohnraum ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Wurde zwischen Vermieter und Untermieter im Untermietvertrag, obwohl die genannten Voraussetzungen für eine kurze Kündigungsfrist vorliegen, eine zum Nachteil des Untermieters längere Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese unwirksam.
ABER
Der Untermieter darf dann trotzdem bis zum 15. eines Monats kündigen und zum Ende des gleichen Monats ausziehen.
Allerdings: Der Hauptmieter (Vermieter in diesem Fall) bleibt im Falle einer Kündigung des Untermieters an die längere Frist gebunden.
Hier gilt, dass sich der Verwender einer für ihn positiven gesetzlichen Regelung nicht darauf berufen kann, wenn er eine schlechte ungesetzliche Regelung vereinbart.
In ihrem Sachverhalt gilt daher: der Untermieter kann binnen zwei Wochen kündigen, während Sie an die zwei Monate gebunden sind.
Ob das Verhalten für eine fristlose Kündigung reicht, muss man gesondert prüfen. Anhand der geschilderten Umstände würde ich zumindest eine Abmahnung als erforderlich betrachten. Diese sollte schriftlich erfolgen. Das ungewünschte Verhalten benennen und für den Wiederholungsfall das Recht zur fristlosen Kündigung und hilfsweise ordentlichenKündigung vorbehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank. Da ich die Wohnung gemeinsam mit meiner Untermieterin bewohne, befürchte ich, dass ein "normales" Einschreiben Einwurf ggf. als Nachweis für die Abmahnung oder Kündigung evtl. nicht ausreicht. Ist eine unterschriebene, per E-Mail verschickte Kündigung/Abmahnung rechtskräftig?
Mit freundlichen Grüßen
Frau J.
Vielen Dank für die Rückfrage.
Für die Kündigung gilt zwingend Schriftform. Als Email wäre die Kündigung unwirksam.
Für die Abmahnung gilt das nicht.
Sie sollten daher am besten im Beisein eines Zeugen die Schriftsätze übergeben, damit meistern Sie auch den Zustellungsnachweis.
MfG
RA Lembcke