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Kündingsfrist untervermietetes, möbliertes Zimmer

| 23. September 2019 23:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:40

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wohne in der 2,5-Zimmer-Wohnung, in der ich seit einem guten Jahr ein Zimmer an meine aktuelle Mitbewohnerin unervermiete. Die Möbel in diesem Zimmer (Schreibtisch, Bett, Schrankwand) und in den Gemeinschaftsbereichen (Badezimmerschränke, Couch, Esstisch, Couchtisch, Schrankwand) gehören mir. Ich bewohne das andere ganze Zimmer. Das halbe Zimmer nutzen wir gemeinsam. Meine Mitbewohnerin verschmutzt immer wieder meine Möbel (Flecken auf Couch, Teppichen) oder den Gemeinschaftsbereich (Flecken am Boden, vollgekrümelte Schubladen), ohne diese eigenständig zu reinigen. In letzter Zeit fehlen immer wieder Küchenutensilien, die mir gehören. Manchmal finden sich diese in ihren Schränken oder an ihrem Arbeitsplatz wieder, manchmal sind sie auch einfach weg. Häufig finde ich etwas von meinem Küchenzubehör kaputt vor (Pfannen, Backformen, Geschirr etc.), was sie meistens erst nach Aufforderung oder manchmal gar nicht ersetzt.

Ich möchte ihr so schnell wie möglich kündigen. In unserem Mietvertrag haben wir eine Kündigungsfrist von 2 Monaten vereinbart. Ich habe gehört, dass die Kündigungsfristen für möblierte Zimmer gesetzlich geregelt sind (bis zum 15. eines Monats zum Monatsende) und nicht durch einen Vertrag geändert werden können, wenn der Hauptmieter die Wohnung mitbewohnt. Ist das richtig? Oder habe ich eventuell durch ihr Verhalten ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Mit freundlichen Grüßen
Frau J.

23. September 2019 | 23:40

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihre Annahme zu der Kündigungsfrist ist teilweise richtig.

Für die Anwendung der kurzen Kündigungsfrist im Untermietverhältnis müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Der Wohnraum wurde möbliert vermietet.
- Der Untermietvertrag für möblierte Räume ist nicht zeitlich befristet.
- Das untervermietete Zimmer oder die untervermieteten Zimmer, ist / sind Teil der vom Vermieter (Hauptmieter) selbst bewohnten Wohnung.
- Der Wohnraum ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Wurde zwischen Vermieter und Untermieter im Untermietvertrag, obwohl die genannten Voraussetzungen für eine kurze Kündigungsfrist vorliegen, eine zum Nachteil des Untermieters längere Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese unwirksam. 

ABER

Der Untermieter darf dann trotzdem bis zum 15. eines Monats kündigen und zum Ende des gleichen Monats ausziehen. 

Allerdings: Der Hauptmieter (Vermieter in diesem Fall) bleibt im Falle einer Kündigung des Untermieters an die längere Frist gebunden.

Hier gilt, dass sich der Verwender einer für ihn positiven gesetzlichen Regelung nicht darauf berufen kann, wenn er eine schlechte ungesetzliche Regelung vereinbart.

In ihrem Sachverhalt gilt daher: der Untermieter kann binnen zwei Wochen kündigen, während Sie an die zwei Monate gebunden sind.

Ob das Verhalten für eine fristlose Kündigung reicht, muss man gesondert prüfen. Anhand der geschilderten Umstände würde ich zumindest eine Abmahnung als erforderlich betrachten. Diese sollte schriftlich erfolgen. Das ungewünschte Verhalten benennen und für den Wiederholungsfall das Recht zur fristlosen Kündigung und hilfsweise ordentlichenKündigung vorbehalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2019 | 08:53

Sehr geehrter Herr Lembcke,

vielen Dank. Da ich die Wohnung gemeinsam mit meiner Untermieterin bewohne, befürchte ich, dass ein "normales" Einschreiben Einwurf ggf. als Nachweis für die Abmahnung oder Kündigung evtl. nicht ausreicht. Ist eine unterschriebene, per E-Mail verschickte Kündigung/Abmahnung rechtskräftig?

Mit freundlichen Grüßen
Frau J.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2019 | 09:40

Vielen Dank für die Rückfrage.

Für die Kündigung gilt zwingend Schriftform. Als Email wäre die Kündigung unwirksam.

Für die Abmahnung gilt das nicht.

Sie sollten daher am besten im Beisein eines Zeugen die Schriftsätze übergeben, damit meistern Sie auch den Zustellungsnachweis.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 24. September 2019 | 08:55

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. September 2019
5/5,0

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ANTWORT VON

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24114 Kiel
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