Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind die Kündigungsschutzklage sowie die Erteilung/Überprüfung eines Arbeitszeugnisses zwei Angelegenheiten, die gesondert abgerechnet werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen beiden Angelegenheiten ein längerer Zeitraum liegt (als Richtwert gelten 2 Jahre). Wird aber beides zusammen in einer Klage geltend gemacht, besteht zwischen beiden Angelegenheiten ein innerer Zusammenhang, sodass von einer Angelegenheit auszugehen ist. Als Gegenstandswert ist bei der Überprüfung des Zeugnisses tatsächlich ein Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen. Die Angelegenheit „Zeugnis" wird dann streitwerterhöhend berücksichtigt, sodass der Kollege meines Erachtens hier keine gesonderte Abrechnung vornehmen kann. Sie sollten daher argumentieren, dass nur eine Angelegenheitvorliegt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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