Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ein entscheidendes Kriterium der Sozialauswahl sind die bestehenden Unterhaltspflichten.
Für die Unterhaltspflichten kommt es darauf an, wie sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden oder fest abzusehen waren (HK/Dorndorf Rn. 1074; KDZ/Kittner Rn. 483; Wlotzke BB 1997, 414, 417).
Insoweit wäre die bevorstehende Unterhaltspflicht für das erwartetet Kind zu berücksichtigen.
Auch die Mutter hat ggf. einen Unterhaltsanspruch, auch wenn Sie nicht verheiratet sind. Allerdings wird sich im Bereich des Ehegattenunterhaltes sicherlich je nach Einzelfall eine einfachere Berücksichtigung ergeben.
Insbesondere hinsichtlich des Kindes darf sich aber kein Unterschied ergeben.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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