Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind die einzelnen Gesellschaften getrennt zu betrachten. Das gilt aber nur, wenn es nachvollziehbare Gründe für die Aufspaltung gibt, z.B. Produktion unterschiedlicher Produkte an unterschiedlichen Orten. Die Aufspaltung darf aber nicht vorrangig dem Zweck dienen, das Kündigungsschutzgesetz auszuhebeln. Dann würde man die Gesellschaften gemeinsam betrachten, als so genannter Gemeinschaftsbetrieb, und die Mitarbeiter zusammenzählen und so eine Umgehung des erweiterten Kündigungsschutzes verhindern.
Bei 450 € Kräften kommt es auf die Anzahl der regelmäßig geleisteten Stunden an. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen, § 23 KSchG. Geschäftsführer, auch fremd angestellte, gelten nicht als Arbeitnehmer und werden daher nicht gezählt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. Juni 2025
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20:31
Antwort
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