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Kündigungsschutz (Kleinunternehmerregelung) bei Holding

5. Juni 2025 19:20 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Eine Holding im Ausland hält DE GmbH Firmen. Jede GmbH hat maximal 5 Angestellte.
Die Geschäftsführer der deutschen GmbHs arbeiten ohne Gehalt von den einzelnen GmbH.

Wie ist hier das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden?

- Gelten die Mitarbeiter der einzelnen GmbH und besteht daher auf jeden Fall kein Kündigungsschutz oder wird die Holding gesamt bewertet?
- Wie zählen in die Rechnung der Angestellten Aushilfen (450 Euro Basis oder der GF ohne Gehalt ohne klare Stundenregelung)?

5. Juni 2025 | 20:31

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die einzelnen Gesellschaften getrennt zu betrachten. Das gilt aber nur, wenn es nachvollziehbare Gründe für die Aufspaltung gibt, z.B. Produktion unterschiedlicher Produkte an unterschiedlichen Orten. Die Aufspaltung darf aber nicht vorrangig dem Zweck dienen, das Kündigungsschutzgesetz auszuhebeln. Dann würde man die Gesellschaften gemeinsam betrachten, als so genannter Gemeinschaftsbetrieb, und die Mitarbeiter zusammenzählen und so eine Umgehung des erweiterten Kündigungsschutzes verhindern.

Bei 450 € Kräften kommt es auf die Anzahl der regelmäßig geleisteten Stunden an. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen, § 23 KSchG. Geschäftsführer, auch fremd angestellte, gelten nicht als Arbeitnehmer und werden daher nicht gezählt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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